Betrieb medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung aller gesetzlich zulässigen zahnärztlichen und nicht-zahnärztlichen Leistungen sowie aller hiermit in Zusammenhang stehenden gesetzlich zulässigen Tätigkeiten, einschließlich Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären zahnärztlichen und nicht-zahnärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens.