Die eigenverantwortliche laufende Buchhaltung und der laufenden Lohnabrechnungen für andere (fremde) Unternehmen aus verschiedenen Branchen. Die Tätigkeit wird im Rahmen des § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in seiner jeweils gültigen Fassung ausgeführt, wonach sich bei Personen, die keine Steuerberater sind, die Tätigkeiten beschränken, unter anderem auf das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle sowie das Anfertigen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen nebst Erstellung der Lohnsteueranmeldung. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Hausmeistertätigkeiten und Hilfsarbeiten bei Wohnungsrenovierungen durchführen.