Die für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit §§ 130 II, 43 IV WPO, insbesondere Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen; Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 II HGB) nach § 316 I HGB; Tätigkeit als Sachverständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens unter Berufung auf den Berufseid; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung sowie die Erstellung von Gutachten in allen Wirtschaftsfragen; freiwillige Abschlußprüfungen bzw. Sonderprüfungen bei Unternehmen jeglicher Rechtsform. Steuerberatung, Erstellung von Jahresabschlüssen, sowie Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.