der Betrieb von Gaststätten und Restaurants, die Durchführung von Eventveranstaltungen sowie Kauf- und Verkauf von Gastronomieartikeln und Gastronomie- und Franchisekonzepten. Die Gesellschaft darf auch andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beraten, sich an solchen Unternehmen - auch als Komplementärin - beteiligen oder sie übernehmen bzw. gründen. Sie darf ZweigniederIassungen, auch im Ausland, errichten. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die GesellschafterversammIung kann die Geschäftsführung ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen.