BTZ Berufliches Trainingszentrum Hamburg gGmbH
Unternehmensgegenstand
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2 )Zweck der Gesellschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung und des Wohlfahrtswesens. Die Gesellschaft soll die berufliche Rehabilitation und Wiedereingliederung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen fördern. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. Beratung und Rehabilitationsmaßnahmen mit begleitender psychosozialer Begleitung von Menschen in herausfordernden Lebenssituationen (z.B. psychisch erkrankte bzw. beeinträchtigte Menschen), damit sie -ihre beruflichen Perspektiven zuverlässig überprüfen und ggf. erfolgversprechend entwickeln können, -sich in ihrem erlernten Beruf oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behaupten können oder -eine berufliche Ausbildung in einem Betrieb, einem Berufsförderungswerk oder einer sonstigen geeigneten Ausbildungsstätte mit guten Erfolgschancen antreten -und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. 2. eine umfassende Beratung und Unterstützung von Menschen in herausfordernden Lebenslagen, die die Gesellschaft zwar selbst nicht aufnimmt, die die Gesellschaft aber wegen beruflicher Rehabilitation aufsuchen, damit sie entsprechend ihren individuellen Möglichkeiten an anderen Maßnahmen teilnehmen können. 3. die Beratung und berufliche Qualifikation von Menschen, die unter erheblichen Einschränkungen im Bereich ihres Leistungsvermögens, ihres Selbstbewusstseins oder ihrer Arbeitnehmerkompetenz leiden, indem diese mit begleitender psycho-sozialer Begleitung für den Arbeitsmarkt qualifiziert oder auf eine Ausbildung bzw. Umschulung vorbereitet werden. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (6) Die Gesellschafter* dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. (7) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (9) Die Gesellschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne von § 57 Abs. 3 AO mit Gesellschaften der PepKo-Gruppe und den anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes des Vereins Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e.V. (CJD), welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklichen. Die Art und Weise der Kooperation stellt sich wie folgt dar: Leistungen zwischen den Gesellschaften der PepKo-Gruppe: - Leistungen im Bereich Controlling, Finanzbuchhaltung, Personalwirtschaft, Facilitymanagement, sonstige Verwaltungsleistungen - Personalgestellung, operative Zusammenarbeit - Überlassung von Räumlichkeiten. Leistungen der anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes des CJD an die Gesellschaften der PepKo-Gruppe: - Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt zwischen der BTZ Berufliches Trainingszentrum Hamburg gGmbH und der CJD Serviceagentur GmbH, die der BTZ Berufliches Trainingszentrum Hamburg gGmbH Energie bzw. Energieträger liefert sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Energiemanagement erbringt.