Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die ihrem Zweck förderlich sind. Gleichzeitig hat sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die dem Zweck oder den berufsrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen; d.h. ihr sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten untersagt, soweit sie hierfür keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Berufskammer erhält. Die Gesellschaft darf sich nach Maßgabe der jeweils gültigen berufsrechtlichen Voraussetzungen an anderen Berufsausübungsgesellschaften beteiligen und weitere Beratungsstellen errichten.