(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) und wird insbesondere durch die im nachfolgenden Absatz 2 genannten Maßnahmen verwirklicht. (2) Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (§ 57 Abs. 4 AO).