Die Verwaltung und Betreuung von eigenen und fremden Immobilien, insbesondere die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, - die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie die Miet-, Sondereigentums- und Gewerbeverwaltung, - die kaufmännische, technische und infrastrukturelle Immobilienbetreuung, die Organisation, Koordination und Überwachung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Hausmeister- und ?