Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 5 und 6 BauKaG, insbesondere eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet Ingenieurwesen sowie Beratung, Betreuung und Vertretung in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie Überwachung der Ausführung und Projektentwicklung.