Der Erwerb von Grundstücken sowie deren Entwicklung und Bebauung mit Gebäuden, die Verwertung der Gebäude insgesamt oder in Teilen - auch in Form von Wohnungs- und Teileigentum -, die Verwaltung und Vermietung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis oder Eintragung bedürfen - insbesondere nach § 34c GewO oder der Handwerksordnung -, werden erst nach deren Erteilung bzw. Vornahme ausgeübt.