Azubi Companion gGmbH
Unternehmensgegenstand
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) der Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c) mildtätiger Zwecke Dieser Zweck der Gesellschaft ist auch ihr Gegenstand im registerrechtlichen Sinne. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch a) eine regelmäßige und individuelle Ausbildungsbegleitung im Umfang von in der Regel mindestens zwei Wochenstunden (z.B. Unterstützung bei Berufsschulthemen, Behördenangelegenheiten, lebenspraktischen Herausforderungen, Prüfungsvorbereitung); b) Vermittlung bei Konflikten im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule; c) die Durchführung von Workshops und anderen Veranstaltungen mit dem Ziel die jungen Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und zu stärken und sie so zur Selbstbestimmung und Eigen- wie auch gesellschaftlicher Mitverantwortung anzuregen; d) das Anbieten von Programmen, in welchen die Teilnehmenden neben der Berufswahl auch während der Ausbildung durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen begleitet und unterstützt werden; e) die Unterstützung von körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 AO, insbesondere jungen Menschen aus bildungsfernen und einkommensschwachen Familien durch Angebote mit dem Ziel, die individuelle wirtschaftliche Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit der hilfsbedürftigen Personen zu stärken (z.B. durch das Zurverfügungstellen von Lernmaterialien und Lehrmitteln) oder durch die Vergabe von Stipendien. Die Kriterien und das Verfahren zur Vergabe von Stipendien werden in einer von der Geschäftsführung zu erlassenden Richtlinie geregelt. Diese Richtlinie sowie ihre Änderung bedürfen vor Inkrafttreten der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Die Richtlinie kann vorsehen, dass zur Entscheidung über die Vergabe von Stipendien eine Kommission gebildet wird, die von der Geschäftsführung eingesetzt wird und deren Zusammensetzung und Befugnisse in der Richtlinie zu regeln sind. (4) Die Gesellschaft muss nicht alle Zwecke in gleichem Umfang verfolgen. Die Geschäftsführung entscheidet darüber, welche der Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschaft jeweils vorrangig verfolgt werden. Die Gesellschaft darf ihre Projekte durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit begleiten. (5) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften. (6) Bei der Förderung von in Absatz 3 aufgeführten Projekten anderer Einrichtungen darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, ausländische Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (9) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft besteht nicht.