Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen, insbesondere von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an in- und ausländischen Infrastrukturfonds, zur eigenen Vermögensanlage, und zwar unmittelbar oder mittelbar über Zwischengesellschaften. Die Gesellschaft darf keine versicherungsfremden Geschäfte im Sinne von § 15 Absatz 1 VAG betreiben ?