(1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2)Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S.1 Nr. 4 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO), die Förderung ?