Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere: Die Beratung und Vertretung in Steuersachen; die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; die Existenzgründungsberatung; die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinn mit Ausnahme der Rechtsberatung; die gutachterliche Tätigkeit; sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die treuhänderische Tätigkeit.