Die geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbarten Tätigkeiten (§ 15 BOStB) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbarte Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder weiterer von der Gesellschaft ausgeübter Berufe sind ihr nicht gestattet.