Gründung und Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen vertrags- und privatärztlichen sowie nicht ärztlichen Leistungen auf dem Gebiet der Augenheilkunde und die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens sowie aller hiermit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen zulässigen Tätigkeiten, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen wie Verträge der besonderen Versorgung.