Die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie die private Arbeitsvermittlung und Personalvermittlung, die Rekrutierung, Auswahl und Betreuung von Fach- und Arbeitskräften, insbesondere aus dem europäischen Ausland - für Auftraggeber im In- und Ausland - ferner die Erbringung sonstiger Personaldienstleistungen einschließlich Dienstleistungen im Bereich Employer of Record. Die Aufnahme der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt erst nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 AÜG. Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis, Zulassung oder Eintragung bedürfen, werden erst nach deren Vorliegen aufgenommen. Erlaubnispflichtige Bank- und Versicherungsgeschäfte sowie Rechts-, Steuer- und ähnliche Beratungen, die einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen, sind vom Gegenstand ausgenommen.