Die ausschließliche Verfolgung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne dieses § 2 und des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Gemeinnütziger Zweck der Gesellschaft sind die Förderung der Altenhilfe und der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).