Generalübernehmer; Beauftragung der einzelnen Gewerke und Übernahme der Koordination; An- und Verkauf von Produkten; sowie bauliche Eigenleistungen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.