Alexander von Humboldt II gGmbH
Unternehmensgegenstand
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 AO). 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen und Maßnahmen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern geeignet sind, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen. 3. Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Sports sowie des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 4, 7, 21 und 23 AO). 4. Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft als gemeinnützige Einrichtung geeignete Schiffe - insbesondere die ?Alexander von Humboldt II? - und Landstützpunkte beschafft, betreibt und instand hält, um - bei bevorzugter Förderung Jugendlicher - unter fachkundiger Leitung Hochseesegeln im Rahmen traditioneller Seemannschaft zu betreiben. Weiterhin werden die Satzungszwecke verwirklicht, indem die Gesellschaft Jugendlichen und Heranwachsenden die Ausübung des Hochseesegelns als Mannschaftssport auf einem Traditionsschiff ermöglicht. Mit dieser ?Erziehung durch die See? soll jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden, aktiv traditionelle Seemannschaft auf Traditionsschiffen zu lernen, Teil eines Teams zu sein, unter fordernden Verhältnissen auf andere Rücksicht zu nehmen, Verantwortung für sich selbst, für andere und für das Schiff zu übernehmen und Selbstdisziplin zu üben. 5. Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke auch durch die Einwerbung von Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie durch die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Spendenwerbung. 6. Die Gesellschaft verwirklicht ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit der ?Deutsche Stiftung Sail Training? (§ 57 Abs. 3 AO). Das Zusammenwirken erfolgt durch die Überlassung von Schiffen - insbesondere der ?Alexander von Humboldt II? - sowie durch die Gestellung von nautischem und technischem Personal und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen, um der Stiftung die Durchführung ihrer pädagogischen Maßnahmen zu ermöglichen. Darunter versteht sich z.B. das Einholen von Genehmigungen, die Erstellung von Planungen oder die konzeptionelle Beratung.