Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, Finanzierung solcher Beteiligungen sowie Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Anlage in Wertpapieren, und Darlehensgewährung an Beteiligungsunternehmen. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG sind hiervon ausdrücklich nicht umfasst. Klargestellt wird: Geschäfte, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens.