Der Handel und der Vertrieb von Industrie- und Landmaschinen. Die Gesellschaft wird Geschäfte, zu deren Vornahme eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z. B. nach § 34c GewO, § 1 KWG), erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis durch die zuständige Behörde aufnehmen.