(1) der Im- und Export von Waren aller Art. (2) Die Gesellschaft darf darüber hinaus alle sonstigen Geschäfte betreiben, die ihrem Hauptzweck zu dienen geeignet und gesetzlich zugelassen sind. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen oder andere Gesellschaften zu erwerben. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.