Ausschließlich die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes sowie des eigenen Kapitalvermögens. Die Gesellschaft darf zudem alle Geschäfte tätigen, die den vorgenannten Zweck fördern und nach den Bestimmungen über die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich sind. Eine gewerbliche Tätigkeit, insbesondere ein gewerblicher Grundstückshandel, ist ausgeschlossen.