GLOSSAR · HANDELSRECHT

Sachwalter: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§§ 274-275 InsO

Der Sachwalter ist ein vom Gericht bestellter Aufsichtsführender bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Er überwacht die Geschäftsführung des Schuldners, kontrolliert die Kassenführung und wahrt die Gläubigerinteressen - hat aber keine eigene Verwaltungsbefugnis.

Erklärung

Der Sachwalter nach § 274 InsO tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters, wenn das Gericht die Eigenverwaltung anordnet. Anders als der Insolvenzverwalter übernimmt er nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sondern fungiert als Kontrollinstanz.

Seine Aufgaben umfassen: Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners, Prüfung der wirtschaftlichen Lage, Kontrolle der Ein- und Auszahlungen, Anzeige nachteiliger Entwicklungen an das Gericht und die Gläubiger, Prüfung der angemeldeten Forderungen und Erstellung des Verzeichnisses.

Der Sachwalter muss unverzüglich das Gericht informieren, wenn Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Fortführung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Das Gericht kann dann die Eigenverwaltung aufheben und einen Insolvenzverwalter bestellen.

Rechtsgrundlage: §§ 274-275 InsO

§ 274 InsO definiert die Rechtsstellung und Aufgaben des Sachwalters. § 275 regelt die Mitwirkung des Sachwalters bei Verbindlichkeiten.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter übernimmt die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen. Der Sachwalter hat nur eine Überwachungsfunktion - die Geschäftsführung bleibt beim Schuldner. Der Sachwalter wird nur bei Eigenverwaltung bestellt.