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Masseverwalter: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§ 56 InsO (heute: Insolvenzverwalter)

Masseverwalter ist eine ältere Bezeichnung für den Insolvenzverwalter, die aus der früheren Konkursordnung stammt. Heute wird der Begriff umgangssprachlich noch verwendet, die korrekte gesetzliche Bezeichnung nach der Insolvenzordnung ist jedoch Insolvenzverwalter.

Erklärung

Der Begriff Masseverwalter stammt aus der Konkursordnung (KO), die bis 1999 in Deutschland galt. Mit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 wurde die Bezeichnung offiziell durch „Insolvenzverwalter" ersetzt. In der Praxis und im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Masseverwalter jedoch noch häufig verwendet.

Die Aufgaben des früheren Masseverwalters und des heutigen Insolvenzverwalters sind im Wesentlichen identisch: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (früher „Konkursmasse"), Verteilung des Erlöses an die Gläubiger und Durchführung des Verfahrens.

Ein wesentlicher Unterschied zum alten Konkursrecht: Die Insolvenzordnung hat die Möglichkeiten der Sanierung deutlich erweitert und die Restschuldbefreiung für natürliche Personen eingeführt. Der Insolvenzverwalter hat daher heute ein breiteres Aufgabenspektrum als der frühere Masseverwalter, der primär auf Liquidation ausgerichtet war.

Rechtsgrundlage: § 56 InsO (heute: Insolvenzverwalter)

Die korrekte aktuelle Bezeichnung ist Insolvenzverwalter nach § 56 InsO. Der Begriff Masseverwalter findet sich nur noch in der historischen Konkursordnung, die seit 1999 außer Kraft ist.

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Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen Unterschied zwischen Masseverwalter und Insolvenzverwalter?

Inhaltlich nein - es handelt sich um die gleiche Funktion. Masseverwalter ist die ältere Bezeichnung aus der Konkursordnung (vor 1999), Insolvenzverwalter die aktuelle gesetzliche Bezeichnung nach der InsO. Die Aufgaben und Befugnisse sind im Wesentlichen gleich.