GLOSSAR · HANDELSRECHT

Insolvenzmasse: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§§ 35-37 InsO

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb). Sie bildet die Grundlage für die Befriedigung der Gläubiger und die Deckung der Verfahrenskosten.

Erklärung

Die Insolvenzmasse nach § 35 InsO setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem Vermögen des Schuldners bei Verfahrenseröffnung und dem Neuerwerb während des Verfahrens (z.B. Arbeitseinkommen, Erbschaften). Nicht zur Masse gehören unpfändbare Gegenstände nach §§ 811 ff. ZPO.

Der Insolvenzverwalter erfasst die Masse in einem Verzeichnis und bewertet sie. Zur Insolvenzmasse können gehören: Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Vorräte, Forderungen, Bankguthaben, Anteile an Gesellschaften, Patente und andere Vermögenswerte.

Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Massekosten (Gerichtskosten, Verwaltervergütung) und Masseverbindlichkeiten gedeckt. Dann werden Gläubiger mit Aus- und Absonderungsrechten bedient. Der verbleibende Rest wird unter den Insolvenzgläubigern verteilt. Reicht die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO) oder bei nachträglicher Masseunzulänglichkeit eingestellt.

Rechtsgrundlage: §§ 35-37 InsO

§ 35 InsO definiert die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich Neuerwerb. § 36 nimmt unpfändbare Gegenstände aus. § 37 regelt die Zwangsvollstreckung in Massebestandteile.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Was gehört zur Insolvenzmasse?

Zur Insolvenzmasse gehört grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners: Immobilien, Fahrzeuge, Bankguthaben, Forderungen, Geschäftsausstattung und auch das während des Verfahrens erzielte Einkommen (Neuerwerb). Unpfändbare Gegenstände des persönlichen Bedarfs sind ausgenommen.

Was passiert bei unzureichender Insolvenzmasse?

Reicht die Masse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Bei natürlichen Personen können die Verfahrenskosten gestundet werden. Tritt Masseunzulänglichkeit erst nach Eröffnung ein, wird das Verfahren fortgeführt, aber die Verteilung erfolgt nach besonderen Regeln.