Der Insolvenzplan ist ein Sanierungsinstrument, das eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse ermöglicht. Er wird vom Schuldner oder Insolvenzverwalter vorgelegt und muss von den Gläubigergruppen angenommen und vom Gericht bestätigt werden.
Erklärung
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das zentrale Sanierungsinstrument des deutschen Insolvenzrechts. Er ermöglicht flexible Lösungen, die über die reine Verwertung und Verteilung hinausgehen – etwa die Fortführung des Unternehmens, einen Forderungsverzicht der Gläubiger oder einen Debt-to-Equity-Swap.
Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil (Beschreibung der Maßnahmen) und einem gestaltenden Teil (Regelung der Rechte der Beteiligten). Die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab. Für die Annahme muss in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit) und die Summe der Forderungen der Zustimmenden muss die Hälfte der Gesamtforderungen der Gruppe übersteigen (Summenmehrheit).
Das Gericht bestätigt den Plan, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO kann das Gericht die fehlende Zustimmung einer Gläubigergruppe ersetzen, wenn die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.
Rechtsgrundlage: §§ 217–269 InsO
§§ 217–221 InsO regeln Grundlagen und Inhalt des Insolvenzplans. §§ 222–234 betreffen die Gruppenbildung. §§ 235–253 normieren die Abstimmung und gerichtliche Bestätigung. § 245 enthält das Obstruktionsverbot.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?
Den Insolvenzplan können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter vorlegen. In der Eigenverwaltung erstellt der Schuldner den Plan selbst. Die Gläubigerversammlung kann den Verwalter beauftragen, einen Plan auszuarbeiten.
Was sind die Vorteile eines Insolvenzplans gegenüber der Liquidation?
Ein Insolvenzplan ermöglicht die Fortführung des Unternehmens, den Erhalt von Arbeitsplätzen und oft eine höhere Quote für Gläubiger als bei der Liquidation. Er bietet Flexibilität bei der Gestaltung und kann das Verfahren verkürzen.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).