Ein Fremdantrag ist ein Insolvenzantrag, den ein Gläubiger gegen den Schuldner beim Insolvenzgericht stellt. Der Gläubiger muss seine Forderung und den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft machen und ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung nachweisen.
Erklärung
Der Fremdantrag nach § 14 InsO ermöglicht es Gläubigern, ein Insolvenzverfahren gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner einzuleiten. Anders als beim Eigenantrag kann ein Fremdantrag nur auf Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestützt werden – drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein zulässiger Grund für einen Fremdantrag.
Der antragstellende Gläubiger muss seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Das Gericht kann den Schuldner anhören und ggf. ein Gutachten zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit in Auftrag geben. Der Schuldner kann den Fremdantrag abwehren, indem er die Forderung oder den Insolvenzgrund bestreitet.
Fremdanträge werden häufig von Finanzbehörden (wegen Steuerschulden), Sozialversicherungsträgern (wegen Beitragsrückständen) oder größeren Lieferanten gestellt. Die Finanzämter und Sozialkassen sind erfahrungsgemäß die häufigsten Antragsteller bei Fremdanträgen.
Rechtsgrundlage: § 14 InsO
§ 14 Abs. 1 InsO berechtigt jeden Gläubiger zur Antragstellung, sofern er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. § 14 Abs. 2 regelt die Ablehnung des Antrags bei offensichtlicher Mutwilligkeit.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Kann jeder Gläubiger einen Fremdantrag stellen?
Grundsätzlich ja, wenn er eine fällige Forderung hat und den Insolvenzgrund glaubhaft machen kann. Der Antrag wird abgelehnt, wenn er offensichtlich mutwillig ist oder nur als Druckmittel dient. In der Praxis stellen vor allem Finanzbehörden und Sozialkassen Fremdanträge.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.