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Insolvenzantrag: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§§ 13-15a InsO

Der Insolvenzantrag ist der formelle Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht. Er kann als Eigenantrag vom Schuldner oder als Fremdantrag von einem Gläubiger gestellt werden. Bei juristischen Personen besteht eine Antragspflicht.

Erklärung

Der Insolvenzantrag ist die zwingende Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.

Beim Eigenantrag muss der Schuldner seine Vermögensverhältnisse darlegen, ein Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen vorlegen und den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Beim Fremdantrag muss der Gläubiger seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen und ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung nachweisen.

Für juristische Personen (GmbH, AG, UG) besteht nach § 15a InsO eine Insolvenzantragspflicht. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Ein Verstoß ist strafbar und kann zu persönlicher Haftung der Geschäftsführer führen.

Rechtsgrundlage: §§ 13-15a InsO

§ 13 InsO regelt den Eröffnungsantrag. § 14 enthält die Voraussetzungen für den Gläubigerantrag. § 15a InsO normiert die Antragspflicht bei juristischen Personen mit Strafandrohung bei Verstoß.

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Häufig gestellte Fragen

Wo stelle ich einen Insolvenzantrag?

Der Insolvenzantrag wird beim Amtsgericht als Insolvenzgericht gestellt. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Unternehmens oder am Wohnsitz der Privatperson. Bei Privatpersonen muss vorher ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden.

Was passiert nach dem Insolvenzantrag?

Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die Voraussetzungen und bestellt ggf. einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser sichert das Vermögen und prüft die wirtschaftliche Lage. Liegen die Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss.