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§§ 270-285 InsO (seit SanInsFoG 2021)

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.

Was ist Eigenverwaltung?

Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270-285 InsO behaelt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis ueber sein Vermoegen. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der die Geschaeftsfuehrung ueberwacht. Die Eigenverwaltung ist besonders fuer sanierungsfaehige Unternehmen geeignet, da die Geschaeftsfuehrung das Unternehmen weiter leitet und so Geschaeftsbeziehungen und Know-how erhalten bleiben.

Seit der Reform durch das SanInsFoG (2021) gelten strengere Zugangsvoraussetzungen. Der Schuldner muss nachweisen, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt (Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO).

Voraussetzungen

  • 1Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
  • 2Nachweis, dass keine Nachteile fuer Glaeubiger entstehen
  • 3Zahlungsunfaehigkeit, drohende Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung
  • 4Zustimmung des vorlaeufigen Glaeubigerausschusses (falls vorhanden)

Ablauf des Verfahrens

1

Eigenverwaltungsplanung

Der Schuldner erstellt eine detaillierte Planung mit Finanzplan, Darstellung der Sanierungsziele und Nachweis der Eignung der Geschaeftsfuehrung.

2

Antragstellung

Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und beigefuegter Eigenverwaltungsplanung beim zustaendigen Insolvenzgericht.

3

Bestellung des Sachwalters

Das Gericht bestellt einen Sachwalter (statt Insolvenzverwalter), der die Geschaeftsfuehrung ueberwacht, aber nicht selbst verwaltet.

4

Sanierung in Eigenverwaltung

Die Geschaeftsfuehrung saniert das Unternehmen: Restrukturierung, Verhandlungen mit Glaeubigern, ggf. Erstellung eines Insolvenzplans.

5

Insolvenzplan oder Verwertung

Entweder wird ein Insolvenzplan vorgelegt und von den Glaeubigern angenommen, oder es erfolgt eine geordnete Verwertung unter Leitung des Schuldners.

Vorteile

  • +Geschaeftsfuehrung behaelt Kontrolle ueber das Unternehmen
  • +Geschaeftsbeziehungen und Know-how bleiben erhalten
  • +Geringere Verwalterkosten (Sachwalter statt Insolvenzverwalter)
  • +Hoehere Sanierungschancen durch Kontinuitaet

Nachteile

  • -Strenge Zugangsvoraussetzungen seit SanInsFoG 2021
  • -Hoher Planungsaufwand (Eigenverwaltungsplanung)
  • -Aufhebung moeglich bei Glaeubigerbenachteiligung
  • -Sachwalter kann Geschaeftsfuehrung einschraenken

Haeufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine Sonderform der Eigenverwaltung im Eroeffnungsverfahren. Es setzt voraus, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfaehig oder ueberschuldet ist und eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es bietet einen staerkeren Schutz vor Glaeubigeraktionen.

Wann wird die Eigenverwaltung aufgehoben?

Das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf Antrag der Glaeubigerversammlung oder des Sachwalters auf, wenn die Fortfuehrung zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt (§ 272 InsO). Dann wird ein regulaerer Insolvenzverwalter bestellt.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§§ 270-285 InsO (seit SanInsFoG 2021)
Typische Dauer
6-18 Monate (abhaengig von Sanierungserfolg)
Kosten
Sachwalterverguetung: 60% der regulaeren Insolvenzverwalterverguetung. Zusaetzlich Kosten fuer Berater (Sanierungsberater, Rechtsanwaelte).
Zielgruppe
  • Sanierungsfaehige Unternehmen mit intakter Geschaeftsfuehrung
  • Unternehmen mit komplexen Geschaeftsbeziehungen
  • Unternehmen mit hohem Sanierungspotenzial

Verwandte Verfahren

  • Schutzschirmverfahren

    Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.

  • Insolvenzplanverfahren

    Sanierung durch einen von den Glaeubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.

  • Regelinsolvenz

    Das Standardverfahren fuer Unternehmen und Selbstaendige bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung.

Passende Ratgeber

  • Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren: Voraussetzungen & Ablauf
  • Sanierung & Restrukturierung

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