Sanierung

Sanierung & Restrukturierung: Wege aus der Krise

Von der Krisenerkennung über außergericht­liche Sanierung und StaRUG bis zum Insolvenzplan -- alle Optionen für Unternehmen in der Krise.

10 Min. LesezeitAktualisiert: März 2026

Unternehmen in der Krise stehen vor der zentralen Frage: Wie kann der Geschäftsbetrieb erhalten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden? Das deutsche Recht bietet dafür ein abgestuftes Instrumentarium -- von der freiwilligen außergericht­lichen Sanierung über den präventi­ven Restrukturierungsrahmen (StaRUG) bis hin zur Insolvenz in Eigenverwaltung mit Insolvenzplan. Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick.

1Krisenstadien erkennen

Unternehmenskrisen entwickeln sich selten überraschend. In der betriebswirtschaftlichen Forschung hat sich ein Drei-Stufen-Modell etabliert, das die typische Krisenentwicklung beschreibt. Je früher die Krise erkannt wird, desto größer ist der Handlungsspielraum für eine erfolgreiche Sanierung.

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Strategiekrise

Das Unternehmen verliert seine Wettbewerbsfähigkeit -- etwa durch veraltete Produkte, fehlende Innovation oder Marktveränderungen. Umsatz und Erträge sind noch stabil, aber die strategische Ausrichtung stimmt nicht mehr. In dieser Phase bestehen die größten Sanierungschancen, da noch keine akute Finanzierungsnot herrscht.

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Ertragskrise

Sinkende Umsätze und steigende Kosten führen zu operativen Verlusten. Das Eigenkapital wird aufgezehrt, Rücklagen schmelzen. Ohne Gegenmaßnahmen droht der Übergang in die nächste Phase. Hier sind häufig operative Restrukturierungsmaßnahmen wie Kostensenkungen, Standortschließungen oder Portfoliobereinigungen erforderlich.

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Liquiditätskrise

Das Unternehmen kann fällige Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedienen. Zahlungsunfähigkeit droht oder ist bereits eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestehen gesetzliche Insolvenzantragspflichten (§ 15a InsO). Der Handlungsspielraum ist stark eingeschränkt, eine Sanierung aber über Eigenverwaltung und Insolvenzplan weiterhin möglich.

Wichtig: Insolvenzantragspflicht beachten

Geschäftsführer einer GmbH oder eines vergleichbaren Rechtsformtyps müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße können zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

2Außergericht­liche Sanierung

Die außergericht­liche Sanierung ist der bevorzugte Weg zur Krisenbewäl­tigung, sofern keine Insolvenzantragspflicht besteht. Sie erfolgt auf Basis freiwilliger Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern -- ohne gerichtliche Beteiligung und öffentliche Bekanntmachung.

Grundlage ist typischerweise ein Sanierungskonzept nach IDW S6, das die Krisenursachen analysiert, die Sanierungsfähigkeit bestätigt und konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität beschreibt. Dieses Gutachten dient als Entscheidungsgrundlage für Gläubiger und Kapitalgeber.

Typische Sanierungsmaßnahmen

Forderungsverzicht (Haircut)

Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen, um die Schuldenlast zu reduzieren

Stundung und Moratorium

Fällige Zahlungen werden aufgeschoben, um dem Unternehmen Liquiditätsspielraum zu geben

Debt-to-Equity-Swap

Forderungen werden in Eigenkapitalanteile umgewandelt, was die Bilanz stärkt und Gläubiger zu Gesellschaftern macht

Frisches Kapital

Zuführung neuer Eigenmittel durch bestehende oder neue Investoren zur Stützung der Liquidität

Der größte Nachteil der außergericht­lichen Sanierung: Sie erfordert die Zustimmung aller wesentlichen Gläubiger. Bereits ein einzelner Gläubiger, der die Kooperation verweigert (sogenannter Akkordstörer), kann den gesamten Sanierungsvergleich gefährden. Genau für dieses Problem wurde das StaRUG geschaffen.

3StaRUG-Restrukturierungsrahmen seit 2021

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht um. Er bietet Unternehmen erstmals die Möglichkeit, eine finanzielle Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzuführen -- und dabei widersprechende Gläubiger zu überstimmen.

Das StaRUG steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig sind (§ 18 InsO), bei denen aber noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten (§ 1 StaRUG -- Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement).

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Restrukturierungsplan erstellen

Das Unternehmen erarbeitet einen Restrukturierungsplan, der die betroffenen Forderungen und Rechte in Gruppen einteilt und die geplanten Maßnahmen beschreibt -- etwa Forderungsverzichte, Laufzeitverlängerungen oder die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital.

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Planangebot an Gläubiger

Der Plan wird den betroffenen Gläubigern entweder im Rahmen eines gerichtlichen Planabstimmungstermins oder im Wege einer außergerichtlichen Planabstimmung zur Entscheidung vorgelegt.

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Abstimmung mit Mehrheitsentscheid

In jeder Gläubigergruppe müssen 75 Prozent der Stimmrechte dem Plan zustimmen. Gruppen, die nicht zustimmen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch einen gruppenübergreifenden Cramdown überstimmt werden.

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Gerichtliche Bestätigung

Das Restrukturierungsgericht bestätigt den Plan, prüft den Minderheitenschutz und erklärt den Plan für allgemein verbindlich. Damit bindet er auch widersprechende Gläubiger.

Ein wesentlicher Vorteil des StaRUG gegenüber der Insolvenz: Das Verfahren ist nicht öffentlich. Es gibt keine Bekanntmachung im Insolvenzregister, die Geschäftsbeziehungen werden weniger belastet und das Stigma eines Insolvenzverfahrens wird vermieden. Allerdings können im StaRUG-Verfahren keine Arbeitnehmeransprüche oder Pensionsverpflichtungen gekürzt werden.

4Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Ist die Krise bereits so weit fortgeschritten, dass ein Insolvenzantrag unvermeidlich ist, bietet die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO die Möglichkeit einer sanierenden Insolvenz. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis -- überwacht von einem gerichtlich bestellten Sachwalter.

Eigenverwaltung (§ 270 InsO)

Reguläres Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner die Verfügungsbefugnis behält. Einsetzbar bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ein detaillierter Eigenverwaltungsplan nach § 270a InsO ist erforderlich.

Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutzfrist zur Erarbeitung eines Insolvenzplans. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich -- nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet, wenn das Unternehmen über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügt, das durch finanzielle Altlasten belastet wird. Durch die Kombination mit einem Insolvenzplan können Verbindlichkeiten restrukturiert, unrentable Verträge beendet und das Unternehmen operativ neu aufgestellt werden.

Der entscheidende Unterschied zum StaRUG: In der Insolvenz stehen dem Unternehmen zusätzliche Instrumente zur Verfügung, insbesondere das Sonderkündigungsrecht nach § 113 InsO für Arbeitsverhältnisse, die Insolvenzgeldfore­finanzierung zur Sicherung der Liquidität und die Möglichkeit, nachteilige Verträge nach § 103 InsO abzulehnen.

5Insolvenzplanverfahren als Sanierungsinstrument

Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das zentrale Sanierungsinstrument innerhalb des Insolvenzverfahrens. Er ermöglicht es, von der gesetzlichen Regelabwicklung abzuweichen und eine maßgeschneiderte Lösung für die Restrukturierung des Unternehmens zu vereinbaren.

Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Situation und die geplanten Maßnahmen beschreibt, sowie einem gestaltenden Teil, der die konkreten Rechtsfolgen für die Beteiligten festlegt -- etwa Forderungsquoten, Stundungsvereinbarungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Kapitalschnitte.

Vorteile des Insolvenzplans

Gläubigergleichbehandlung

Alle Gläubiger einer Gruppe werden gleich behandelt -- kein einzelner Gläubiger kann eine Sonderlösung erzwingen

Mehrheitsentscheid

Ablehnende Gläubiger können durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) überstimmt werden

Gesellschaftsrechtliche Eingriffe

Seit dem ESUG können auch Anteile der Gesellschafter in den Plan einbezogen werden (Debt-to-Equity-Swap)

Sanierungsgewinnprivileg

Erträge aus dem Forderungsverzicht im Rahmen eines Insolvenzplans sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt

Für die Abstimmung werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt (z.B. gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger, Arbeitnehmer). In jeder Gruppe müssen die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und nach Summe dem Plan zustimmen. Nach gerichtlicher Bestätigung ist der Plan für alle Beteiligten bindend.

6Rolle der Berater: CRO, Sanierungsberater, Rechtsanwälte

Eine erfolgreiche Sanierung erfordert spezialisierte Beratung. Die Geschäftsführung eines krisengeschüttelten Unternehmens verfügt in der Regel nicht über die notwendige Erfahrung in Restrukturierungsprozessen. Drei Beraterrollen sind dabei besonders relevant.

Chief Restructuring Officer (CRO)

Der CRO wird häufig als interim Geschäftsführer oder mit Generalvollmacht eingesetzt und übernimmt die operative Führung der Sanierung. Er erstellt oder aktualisiert den Sanierungsplan, verhandelt mit Gläubigern und Investoren und steuert die Umsetzung der Maßnahmen. Gerade bei der Eigenverwaltung ist ein erfahrener CRO häufig Voraussetzung dafür, dass das Gericht die Eigenverwaltung anordnet.

Sanierungsberater und Wirtschaftsprüfer

Sanierungsberater erstellen das Sanierungsgutachten nach IDW S6, führen die Unternehmensanalyse durch und entwickeln den integrierten Sanierungsplan mit Maßnahmen, Finanzplanung und Meilensteinen. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater können die nach § 270d InsO für das Schutzschirmverfahren erforderliche Bescheinigung ausstellen.

Insolvenzrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte

Sie beraten zur Wahl des richtigen Verfahrens (außergericht­lich, StaRUG oder Insolvenz), erstellen den Insolvenz- oder Restrukturierungsplan, begleiten die Antragsverfahren und vertreten das Unternehmen gegenüber dem Gericht und den Gläubigern. Die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Insolvenzrechtlers ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren.

Die Kosten für die Berater können erheblich sein, lohnen sich aber in der Regel. In der Eigenverwaltung werden die Beraterkosten als Masseverbindlichkeiten behandelt und aus der Insolvenzmasse bezahlt. Bei außergericht­lichen Sanierungen und StaRUG-Verfahren trägt das Unternehmen die Kosten selbst. Eine klare Vergütungsvereinbarung und die Offenlegung gegenüber den Gläubigern sind dabei zwingend erforderlich.

7Erfolgsfaktoren und häufige Fehler

Erfolgsfaktoren

  • Frühzeitiges Handeln: Je früher die Krise erkannt und professionelle Hilfe eingeholt wird, desto größer ist der Handlungsspielraum und desto mehr Sanierungsinstrumente stehen zur Verfügung.
  • Realistische Krisenanalyse: Eine schonungslose Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Lage ist Grundvoraussetzung für ein tragfähiges Sanierungskonzept. Beschönigung führt später zu Vertrauensverlust.
  • Transparente Gläubigerkommunikation: Offene und proaktive Kommunikation mit den Gläubigern schafft Vertrauen und erhöht die Bereitschaft zur Kooperation -- sei es im Sanierungsvergleich, StaRUG oder Insolvenzplan.
  • Professionelle Begleitung: Die Einbindung erfahrener Sanierungsberater und Insolvenzrechtler von Beginn an sichert die Qualität des Konzepts und des Verfahrens.
  • Konsequente Umsetzung: Ein verabschiedeter Sanierungsplan muss konsequent und zeitnah umgesetzt werden. Verzögerungen und halbherzige Maßnahmen gefährden den gesamten Prozess.

Häufige Fehler

  • Zu spätes Handeln: Viele Unternehmer warten zu lange und suchen erst Hilfe, wenn die Liquiditätskrise bereits eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt sind außergericht­liche Lösungen und das StaRUG bereits ausgeschlossen.
  • Unrealistische Planungen: Sanierungskonzepte mit überoptimistischen Umsatzprognosen oder unrealistischen Kostensenkungen scheitern an der Realität und verlieren die Glaubwürdigkeit bei Gläubigern und Gerichten.
  • Fehlende Stakeholder-Einbindung: Wer Gläubiger, Arbeitnehmer und Geschäftspartner nicht frühzeitig einbindet, riskiert Widerstand im Abstimmungsprozess und eine Blockade der Sanierung.
  • Vernachlässigung der Liquidität: Auch während der Sanierung muss die laufende Liquidität gesichert sein. Eine Finanzierungslücke in der Umsetzungsphase kann die gesamte Sanierung zum Scheitern bringen.

Fazit

Das deutsche Recht bietet Unternehmen in der Krise ein differenziertes Instrumentarium zur Sanierung und Restrukturierung. Von der freiwilligen außergericht­lichen Einigung über den präventiven StaRUG-Restrukturierungsrahmen bis hin zur Insolvenz in Eigenverwaltung mit Insolvenzplan stehen Wege offen, die den Fortbestand des Unternehmens ermöglichen. Entscheidend ist, die Krise frühzeitig zu erkennen, professionelle Beratung einzuholen und das passende Verfahren zu wählen. Je früher gehandelt wird, desto größer sind die Erfolgschancen.

Tipp

Beobachten Sie auf InsolvenzIndex, welche Unternehmen Insolvenz angemeldet haben und welche Sanierungsverfahren aktuell laufen. Frühzeitige Information ist der Schlüssel -- ob als Geschäftsführer, Gläubiger oder potenzieller Investor.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und Restrukturierung?

Sanierung bezeichnet die umfassende Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in der Krise. Restrukturierung ist enger gefasst und meint die gezielte Neuordnung einzelner Unternehmensbereiche -- etwa der Finanzen, der Organisation oder des Geschäftsmodells. In der Praxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet, wobei Sanierung den übergeordneten Prozess beschreibt.

Wann kommt das StaRUG-Verfahren in Betracht?

Das StaRUG-Verfahren (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig sind, aber noch nicht insolvenzreif. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist und keine Überschuldung vorliegt. Das Verfahren eignet sich besonders, wenn nur einzelne Gläubigergruppen einem Sanierungskonzept nicht zustimmen und überstimmt werden müssen.

Welche Berater braucht ein Unternehmen in der Sanierung?

In der Sanierung werden typischerweise drei Beratertypen benötigt: Ein Sanierungsberater oder CRO (Chief Restructuring Officer) für die operative und strategische Sanierungsführung, ein insolvenzrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt für die rechtliche Begleitung und gegebenenfalls ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für die finanzielle Analyse und IDW-S6-Gutachten.

Kann ein Unternehmen auch ohne Insolvenz saniert werden?

Ja, die außergericht­liche Sanierung ist sogar der bevorzugte Weg, sofern alle wesentlichen Gläubiger freiwillig kooperieren. Sie erfolgt typischerweise über einen Sanierungsvergleich, bei dem Gläubiger auf Forderungen verzichten, Stundungen gewähren oder frisches Kapital bereitgestellt wird. Scheitert die freiwillige Einigung, stehen mit dem StaRUG und der Insolvenz in Eigenverwaltung gerichtliche Alternativen zur Verfügung.