Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermoeglicht es Unternehmen, auch nach der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis ueber ihr Vermoegen zu behalten. Statt eines Insolvenzverwalters wird lediglich ein Sachwalter bestellt, der die Geschaeftsfuehrung ueberwacht. Dieses Instrument ist vor allem fuer sanierungsfaehige Unternehmen attraktiv.
1Was ist Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung ist ein besonderes Verfahren innerhalb des deutschen Insolvenzrechts, das in den §§ 270 bis 285 InsO geregelt ist. Im Gegensatz zur Regelinsolvenz, bei der ein Insolvenzverwalter die vollstaendige Kontrolle ueber das Schuldnervermoegen uebernimmt, bleibt bei der Eigenverwaltung die bisherige Geschaeftsfuehrung im Amt und fuehrt die Geschaefte des Unternehmens eigenstaendig weiter.
Das Ziel der Eigenverwaltung ist es, die Sanierungschancen zu erhoehen. Die Geschaeftsfuehrung kennt das Unternehmen, seine Strukturen und Geschaeftsbeziehungen am besten. Dieses Wissen soll im Insolvenzverfahren genutzt werden, um eine moeglichst werterhaltende Loesung fuer alle Beteiligten zu finden.
Eingefuehrt wurde die Eigenverwaltung mit der Insolvenzordnung 1999 und durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 erheblich gestaerkt. Die ESUG-Reform hat die Eigenverwaltung praxistauglicher gemacht und das Schutzschirmverfahren als neue Verfahrensvariante geschaffen.
Eigenverwaltung vs. Regelinsolvenz
Verbleibt beim Schuldner, nicht beim Insolvenzverwalter
Sachwalter ueberwacht, statt Insolvenzverwalter zu verwalten
Bisheriges Management bleibt im Amt und fuehrt die operative Geschaeftstaetigeit fort
Besonders geeignet fuer Unternehmen mit konkretem Sanierungskonzept
2Voraussetzungen der Eigenverwaltung
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist an bestimmte Voraussetzungen geknuepft, die das Insolvenzgericht pruefen muss. Seit der Reform durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) zum 1. Januar 2021 gelten verschaerfte Anforderungen gemaess § 270a InsO.
Der Schuldner muss mit seinem Antrag folgende Unterlagen vorlegen:
- Einen Eigenverwaltungsplanungsentwurf mit Darstellung des Sanierungskonzepts
- Einen Finanzplan fuer mindestens sechs Monate, der die Fortfuehrung sicherstellt
- Eine Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherung der Glaeubiger-Interessen
- Eine Erklaerung zu Verguetungsvereinbarungen mit nahestehenden Beratern
- Den Nachweis, dass keine Nachteile fuer die Glaeubiger zu erwarten sind
Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn keine Umstaende bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt. Gegen die Eigenverwaltung sprechende Umstaende koennen beispielsweise Unregelmaeßigkeiten in der Buchfuehrung, fehlende Kooperation mit dem vorlaeufigen Glaeubiger- ausschuss oder mangelnde Transparenz sein.
Der vorlaeufige Glaeubigerausschuss hat das Recht, gegen die Eigenverwaltung zu votieren. Spricht sich der Ausschuss einstimmig gegen die Eigenverwaltung aus, darf das Gericht sie nicht anordnen. In der Praxis ist daher eine fruehzeitige Kommunikation mit den Hauptglaeubigern entscheidend.
3Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Variante der vorlaeufigen Eigenverwaltung, die dem Schuldner einen geschuetzten Rahmen zur Erarbeitung eines Insolvenzplans bietet. Es wurde mit dem ESUG 2012 eingefuehrt und ist in § 270d InsO geregelt.
Der entscheidende Vorteil: Das Gericht bestimmt eine Frist von bis zu drei Monaten, innerhalb derer der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen muss. In dieser Zeit ist der Schuldner vor Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend geschuetzt.
Der Schuldner stellt zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens. Er muss eine Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftspruefers oder Rechtsanwalts vorlegen, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gericht ordnet die vorlaeufige Eigenverwaltung an und bestimmt eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Gleichzeitig wird ein vorlaeufiger Sachwalter bestellt.
Unter dem Schutzschirm erarbeitet der Schuldner mit seinen Beratern einen Insolvenzplan, der die Sanierung des Unternehmens regelt -- einschliesslich Glaeubiger-Befriedigung und Restrukturierungsmaßnahmen.
Nach Eroeffnung des Insolvenzverfahrens wird der Plan den Glaeubigern zur Abstimmung vorgelegt. Stimmen die Glaeubigergruppen zu und bestaetigt das Gericht den Plan, wird er verbindlich umgesetzt.
Voraussetzung fuer das Schutzschirmverfahren ist, dass der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfaehig oder ueberschuldet ist -- bei bereits eingetretener Zahlungsunfaehigkeit steht das Schutzschirmverfahren nicht mehr zur Verfuegung. Daher ist ein fruehzeitiges Handeln entscheidend.
4Rolle des Sachwalters
Der Sachwalter ist das zentrale Kontrollorgan in der Eigenverwaltung. Seine Aufgaben und Befugnisse sind in § 274 InsO geregelt. Im Unterschied zum Insolvenzverwalter hat der Sachwalter keine eigene Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis, sondern ueberwacht die Geschaeftsfuehrung des Schuldners.
Ueberwachung
Der Sachwalter prueft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, ueberwacht die Ausgaben und stellt sicher, dass die Glaeubiger-Interessen gewahrt bleiben.
Zustimmungsvorbehalte
Bei Rechtshandlungen, die ueber den gewoehnlichen Geschaeftsbetrieb hinausgehen, muss der Sachwalter zustimmen (§ 275 InsO).
Anzeigepflichten
Stellt der Sachwalter Nachteile fuer die Glaeubiger fest, muss er dies unverzueglich dem Gericht und dem Glaeubigerausschuss anzeigen.
Kassenführung
Der Sachwalter kann vom Gericht beauftragt werden, die Kassenfuehrung zu uebernehmen, um den Geldfluss zu kontrollieren (§ 275 Abs. 2 InsO).
Die Verguetung des Sachwalters betraegt in der Regel 60 Prozent der Verguetung eines Insolvenzverwalters (§ 12 InsVV). Dies spiegelt den geringeren Aufgabenumfang wider. Allerdings bestellt der Schuldner in der Eigenverwaltung haeufig zusaetzlich einen Sanierungsberater (sogenannter CRO -- Chief Restructuring Officer), dessen Kosten als Masseverbindlichkeiten anfallen.
Der Sachwalter hat zudem das Recht, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen (§ 272 InsO), wenn er feststellt, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt. In diesem Fall wuerde das Verfahren in eine Regelinsolvenz umgewandelt und ein Insolvenzverwalter bestellt.
5Vor- und Nachteile der Eigenverwaltung
Vorteile
- Kontinuitaet: Die Geschaeftsfuehrung bleibt im Amt, was Vertrauen bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern schafft.
- Know-how: Das vorhandene Unternehmenswissen wird genutzt -- die Geschaeftsfuehrung kennt das Unternehmen besser als ein externer Verwalter.
- Kostenersparnis: Die Sachwaltervergeuetung ist in der Regel niedriger als die eines Insolvenzverwalters.
- Geschwindigkeit: Entscheidungen koennen schneller getroffen werden, da die Geschaeftsfuehrung unmittelbar handlungsfaehig bleibt.
- Steuerungsmoegleichkeit: Der Schuldner kann den Sanierungsprozess aktiv mitgestalten und einen Insolvenzplan erarbeiten.
Nachteile und Risiken
- Vertrauensproblem: Glaeubiger koennten skeptisch sein, ob die Geschaeftsfuehrung, die das Unternehmen in die Krise gefuehrt hat, auch die Sanierung schaffen kann.
- Interessenkonflikte: Die Geschaeftsfuehrung handelt moeglicherweise nicht nur im Glaeubigerinteresse, sondern verfolgt eigene Ziele.
- Komplexitaet: Die Eigenverwaltung erfordert spezialisierte Berater (CRO, Rechtsanwaelte), deren Kosten erheblich sein koennen.
- Aufhebungsrisiko: Stellt sich heraus, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt, kann das Gericht sie jederzeit aufheben.
6Praxisbeispiele und Erfolgsfaktoren
Die Eigenverwaltung hat sich in der Praxis bei zahlreichen bekannten Unternehmen bewaehrt. Erfolgreiche Sanierungen in Eigenverwaltung zeichnen sich durch bestimmte gemeinsame Merkmale aus.
Ein fruehzeitiger Antrag ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren. Je frueher das Unternehmen den Weg in die Eigenverwaltung sucht, desto groesser ist der verbleibende Handlungsspielraum. Unternehmen, die erst bei bereits eingetretener Zahlungsunfaehigkeit handeln, haben deutlich schlechtere Aussichten -- nicht zuletzt, weil ihnen das Schutzschirmverfahren dann verschlossen bleibt.
Erfolgsfaktoren fuer die Eigenverwaltung
Antragstellung bei drohender Zahlungsunfaehigkeit, nicht erst bei eingetretener Insolvenz
Offene Kommunikation mit Glaeubigern, Mitarbeitern und Geschaeftspartnern von Beginn an
Einbindung erfahrener Sanierungsberater und insolvenzrechtlich spezialisierter Rechtsanwaelte
Ein realistischer Sanierungsplan mit nachvollziehbaren Annahmen und konkreten Maßnahmen
Aktive Einbindung der Hauptglaeubiger in den Sanierungsprozess zur Sicherung ihrer Zustimmung
In der Praxis scheitern Eigenverwaltungen haeufig an fehlender Transparenz und mangelndem Vertrauen der Glaeubiger. Eine unzureichende Vorbereitung des Antrags oder unrealistische Sanierungskonzepte fuehren dazu, dass das Gericht die Eigenverwaltung gar nicht erst anordnet oder spaeter aufhebt. Statistisch gesehen werden rund 20 Prozent der beantragten Eigenverwaltungen vom Gericht aufgehoben, bevor das Verfahren abgeschlossen ist.
Die ESUG-Evaluation hat zudem gezeigt, dass die Befriedigungsquoten in Eigenverwaltungsverfahren im Durchschnitt hoeher liegen als in Regelinsolvenzverfahren. Dies unterstreicht das Sanierungspotenzial des Instruments -- vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfuellt und der Prozess professionell begleitet wird.
Fazit
Die Eigenverwaltung ist ein wertvolles Instrument fuer sanierungsfaehige Unternehmen, das die Sanierungschancen gegenueber der Regelinsolvenz deutlich erhoehen kann. Entscheidend sind eine fruehzeitige Antragstellung, professionelle Beratung und die Einbindung der Glaeubiger. Das Schutzschirmverfahren bietet dabei zusaetzlichen Schutz fuer die Planungsphase. Unternehmen sollten die Moeglichkeit der Eigenverwaltung fruehzeitig pruefen, um den groessten Handlungsspielraum zu bewahren.
Tipp
Beobachten Sie auf InsolvenzIndex, welche Unternehmen sich in Eigenverwaltung befinden, und informieren Sie sich fruehzeitig ueber aktuelle Insolvenzverfahren.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?
Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO behält die Geschäftsleitung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen. Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht. In der Regelinsolvenz übernimmt dagegen ein Insolvenzverwalter vollständig die Kontrolle über das Vermögen.
Was ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO?
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Es gibt dem Schuldner maximal drei Monate Zeit, unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Voraussetzung ist, dass der Antrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Welche Voraussetzungen müssen für die Eigenverwaltung erfüllt sein?
Seit der ESUG-Reform muss der Schuldner nachweisen, dass die Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger verursacht. Es dürfen keine Umstände bekannt sein, die gegen die Eigenverwaltung sprechen, etwa Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung. Zudem muss ein schlüssiges Konzept zur Sanierung oder geordneten Abwicklung vorliegen.
Wer bezahlt den Sachwalter in der Eigenverwaltung?
Die Vergütung des Sachwalters wird aus der Insolvenzmasse gezahlt. Sie beträgt in der Regel 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters, da der Sachwalter nur überwachende und keine verwaltende Funktion hat. Die genaue Höhe richtet sich nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV).