Verfahren

Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren: Voraussetzungen & Ablauf

Wie Unternehmen in der Insolvenz die Kontrolle behalten -- von den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Schutzschirmverfahren.

8 Min. LesezeitAktualisiert: Februar 2025

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermöglicht es Unternehmen, auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen zu behalten. Statt eines Insolvenzverwalters wird lediglich ein Sachwalter bestellt, der die Geschäftsführung überwacht. Dieses Instrument ist vor allem für sanierungsfähige Unternehmen attraktiv.

1Was ist Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung ist ein besonderes Verfahren innerhalb des deutschen Insolvenzrechts, das in den §§ 270 bis 285 InsO geregelt ist. Im Gegensatz zur Regelinsolvenz, bei der ein Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle über das Schuldnervermögen übernimmt, bleibt bei der Eigenverwaltung die bisherige Geschäftsführung im Amt und führt die Geschäfte des Unternehmens eigenständig weiter.

Das Ziel der Eigenverwaltung ist es, die Sanierungschancen zu erhöhen. Die Geschäftsführung kennt das Unternehmen, seine Strukturen und Geschäftsbeziehungen am besten. Dieses Wissen soll im Insolvenzverfahren genutzt werden, um eine möglichst werterhaltende Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Eingeführt wurde die Eigenverwaltung mit der Insolvenzordnung 1999 und durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 erheblich gestärkt. Die ESUG-Reform hat die Eigenverwaltung praxistauglicher gemacht und das Schutzschirmverfahren als neue Verfahrensvariante geschaffen.

Eigenverwaltung vs. Regelinsolvenz

Verwaltungsbefugnis

Verbleibt beim Schuldner, nicht beim Insolvenzverwalter

Aufsicht

Sachwalter überwacht, statt Insolvenzverwalter zu verwalten

Geschäftsführung

Bisheriges Management bleibt im Amt und führt die operative Geschäftstätigkeit fort

Sanierungsfokus

Besonders geeignet für Unternehmen mit konkretem Sanierungskonzept

2Voraussetzungen der Eigenverwaltung

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die das Insolvenzgericht prüfen muss. Seit der Reform durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) zum 1. Januar 2021 gelten verschärfte Anforderungen gemäß § 270a InsO.

Der Schuldner muss mit seinem Antrag folgende Unterlagen vorlegen:

  • Einen Eigenverwaltungsplanungsentwurf mit Darstellung des Sanierungskonzepts
  • Einen Finanzplan für mindestens sechs Monate, der die Fortführung sicherstellt
  • Eine Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherung der Gläubiger-Interessen
  • Eine Erklärung zu Vergütungsvereinbarungen mit nahestehenden Beratern
  • Den Nachweis, dass keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind

Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Gegen die Eigenverwaltung sprechende Umstände können beispielsweise Unregelmäßigkeiten in der Buchführung, fehlende Kooperation mit dem vorläufigen Gläubiger- ausschuss oder mangelnde Transparenz sein.

Wichtig: Gläubiger-Ausschuss kann widersprechen

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat das Recht, gegen die Eigenverwaltung zu votieren. Spricht sich der Ausschuss einstimmig gegen die Eigenverwaltung aus, darf das Gericht sie nicht anordnen. In der Praxis ist daher eine frühzeitige Kommunikation mit den Hauptgläubigern entscheidend.

3Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Variante der vorläufigen Eigenverwaltung, die dem Schuldner einen geschützten Rahmen zur Erarbeitung eines Insolvenzplans bietet. Es wurde mit dem ESUG 2012 eingeführt und ist in § 270d InsO geregelt.

Der entscheidende Vorteil: Das Gericht bestimmt eine Frist von bis zu drei Monaten, innerhalb derer der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen muss. In dieser Zeit ist der Schuldner vor Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend geschützt.

1
Antragstellung

Der Schuldner stellt zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens. Er muss eine Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorlegen, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

2
Anordnung durch das Gericht

Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an und bestimmt eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Gleichzeitig wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt.

3
Erarbeitung des Insolvenzplans

Unter dem Schutzschirm erarbeitet der Schuldner mit seinen Beratern einen Insolvenzplan, der die Sanierung des Unternehmens regelt -- einschließlich Gläubiger-Befriedigung und Restrukturierungsmaßnahmen.

4
Planabstimmung und Umsetzung

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Stimmen die Gläubigergruppen zu und bestätigt das Gericht den Plan, wird er verbindlich umgesetzt.

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, dass der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist -- bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit steht das Schutzschirmverfahren nicht mehr zur Verfügung. Daher ist ein frühzeitiges Handeln entscheidend.

4Rolle des Sachwalters

Der Sachwalter ist das zentrale Kontrollorgan in der Eigenverwaltung. Seine Aufgaben und Befugnisse sind in § 274 InsO geregelt. Im Unterschied zum Insolvenzverwalter hat der Sachwalter keine eigene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sondern überwacht die Geschäftsführung des Schuldners.

Überwachung

Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, überwacht die Ausgaben und stellt sicher, dass die Gläubiger-Interessen gewahrt bleiben.

Zustimmungsvorbehalte

Bei Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, muss der Sachwalter zustimmen (§ 275 InsO).

Anzeigepflichten

Stellt der Sachwalter Nachteile für die Gläubiger fest, muss er dies unverzüglich dem Gericht und dem Gläubigerausschuss anzeigen.

Kassenführung

Der Sachwalter kann vom Gericht beauftragt werden, die Kassenführung zu übernehmen, um den Geldfluss zu kontrollieren (§ 275 Abs. 2 InsO).

Die Vergütung des Sachwalters beträgt in der Regel 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters (§ 12 InsVV). Dies spiegelt den geringeren Aufgabenumfang wider. Allerdings bestellt der Schuldner in der Eigenverwaltung häufig zusätzlich einen Sanierungsberater (sogenannter CRO -- Chief Restructuring Officer), dessen Kosten als Masseverbindlichkeiten anfallen.

Der Sachwalter hat zudem das Recht, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen (§ 272 InsO), wenn er feststellt, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. In diesem Fall würde das Verfahren in eine Regelinsolvenz umgewandelt und ein Insolvenzverwalter bestellt.

5Vor- und Nachteile der Eigenverwaltung

Vorteile

  • Kontinuität: Die Geschäftsführung bleibt im Amt, was Vertrauen bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern schafft.
  • Know-how: Das vorhandene Unternehmenswissen wird genutzt -- die Geschäftsführung kennt das Unternehmen besser als ein externer Verwalter.
  • Kostenersparnis: Die Sachwaltervergütung ist in der Regel niedriger als die eines Insolvenzverwalters.
  • Geschwindigkeit: Entscheidungen können schneller getroffen werden, da die Geschäftsführung unmittelbar handlungsfähig bleibt.
  • Steuerungsmöglichkeit: Der Schuldner kann den Sanierungsprozess aktiv mitgestalten und einen Insolvenzplan erarbeiten.

Nachteile und Risiken

  • Vertrauensproblem: Gläubiger könnten skeptisch sein, ob die Geschäftsführung, die das Unternehmen in die Krise geführt hat, auch die Sanierung schaffen kann.
  • Interessenkonflikte: Die Geschäftsführung handelt möglicherweise nicht nur im Gläubigerinteresse, sondern verfolgt eigene Ziele.
  • Komplexität: Die Eigenverwaltung erfordert spezialisierte Berater (CRO, Rechtsanwälte), deren Kosten erheblich sein können.
  • Aufhebungsrisiko: Stellt sich heraus, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, kann das Gericht sie jederzeit aufheben.

6Praxisbeispiele und Erfolgsfaktoren

Die Eigenverwaltung hat sich in der Praxis bei zahlreichen bekannten Unternehmen bewährt. Erfolgreiche Sanierungen in Eigenverwaltung zeichnen sich durch bestimmte gemeinsame Merkmale aus.

Ein frühzeitiger Antrag ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren. Je früher das Unternehmen den Weg in die Eigenverwaltung sucht, desto größer ist der verbleibende Handlungsspielraum. Unternehmen, die erst bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit handeln, haben deutlich schlechtere Aussichten -- nicht zuletzt, weil ihnen das Schutzschirmverfahren dann verschlossen bleibt.

Erfolgsfaktoren für die Eigenverwaltung

Frühzeitigkeit

Antragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, nicht erst bei eingetretener Insolvenz

Transparenz

Offene Kommunikation mit Gläubigern, Mitarbeitern und Geschäftspartnern von Beginn an

Professionelle Beratung

Einbindung erfahrener Sanierungsberater und insolvenzrechtlich spezialisierter Rechtsanwälte

Tragfähiges Konzept

Ein realistischer Sanierungsplan mit nachvollziehbaren Annahmen und konkreten Maßnahmen

Gläubigerunterstützung

Aktive Einbindung der Hauptgläubiger in den Sanierungsprozess zur Sicherung ihrer Zustimmung

In der Praxis scheitern Eigenverwaltungen häufig an fehlender Transparenz und mangelndem Vertrauen der Gläubiger. Eine unzureichende Vorbereitung des Antrags oder unrealistische Sanierungskonzepte führen dazu, dass das Gericht die Eigenverwaltung gar nicht erst anordnet oder später aufhebt. Statistisch gesehen werden rund 20 Prozent der beantragten Eigenverwaltungen vom Gericht aufgehoben, bevor das Verfahren abgeschlossen ist.

Die ESUG-Evaluation hat zudem gezeigt, dass die Befriedigungsquoten in Eigenverwaltungsverfahren im Durchschnitt höher liegen als in Regelinsolvenzverfahren. Dies unterstreicht das Sanierungspotenzial des Instruments -- vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfüllt und der Prozess professionell begleitet wird.

Fazit

Die Eigenverwaltung ist ein wertvolles Instrument für sanierungsfähige Unternehmen, das die Sanierungschancen gegenüber der Regelinsolvenz deutlich erhöhen kann. Entscheidend sind eine frühzeitige Antragstellung, professionelle Beratung und die Einbindung der Gläubiger. Das Schutzschirmverfahren bietet dabei zusätzlichen Schutz für die Planungsphase. Unternehmen sollten die Möglichkeit der Eigenverwaltung frühzeitig prüfen, um den größten Handlungsspielraum zu bewahren.

Tipp

Beobachten Sie auf InsolvenzIndex, welche Unternehmen sich in Eigenverwaltung befinden, und informieren Sie sich frühzeitig über aktuelle Insolvenzverfahren.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?

Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO behält die Geschäftsleitung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen. Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht. In der Regelinsolvenz übernimmt dagegen ein Insolvenzverwalter vollständig die Kontrolle über das Vermögen.

Was ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Es gibt dem Schuldner maximal drei Monate Zeit, unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Voraussetzung ist, dass der Antrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Welche Voraussetzungen müssen für die Eigenverwaltung erfüllt sein?

Seit der ESUG-Reform muss der Schuldner nachweisen, dass die Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger verursacht. Es dürfen keine Umstände bekannt sein, die gegen die Eigenverwaltung sprechen, etwa Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung. Zudem muss ein schlüssiges Konzept zur Sanierung oder geordneten Abwicklung vorliegen.

Wer bezahlt den Sachwalter in der Eigenverwaltung?

Die Vergütung des Sachwalters wird aus der Insolvenzmasse gezahlt. Sie beträgt in der Regel 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters, da der Sachwalter nur überwachende und keine verwaltende Funktion hat. Die genaue Höhe richtet sich nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV).