Munich Private Equity Funds AG
Unternehmensgegenstand
Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind: Inländische geschlossene Publikums-AIF gemäß den §§ 261 ff. KAGB, welche als Private-Equity-Dachfonds in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an vergleichbaren europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF gem. § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt und die ihrerseits nur Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 KAGB erwerben dürfen; Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an vergleichbaren geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF gem. § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt und die ihrerseits nur Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs.I Nr. 4 bis 7 KAGB erwerben dürfen; Zu Zwecken der Liquiditätsanlage in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. I Nr.7 KAGB. Geschlossene AIF, die als Europäischer langfristiger Investmentfonds (European Long Term Investment Fund-,,ELTIF") den Anforderungen der Verordnung (EU) 201 5/760 in der jeweils gültigen Fassung (,,ELTIF-Verordnung") entsprechen, an Kleinanleger vertrieben werden und als Private-Equity-Dachfonds in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF und EU-AIF, die von EUAIFM verwaltet werden, sofern diese ELTIF, EuVECA, EuSEF und EU-AIF in zulässige Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze '1 und 2 der ELTIF-Verordnung investieren, die ihrerseits nur in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. I Nr. 4 bis 7 KAGB investieren dürfen und selbst nicht mehr als 10 Prozent ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben, wobei diese Obergrenze nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 der ELTIF-Verordnung nicht für Feeder-ELTIF gilt; Zu Zwecken der Liquiditätsanlage in Vermögensgegenstände gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. a) bis f) der Richtlinie (EU) 2009/65. Wenn es sich bei dem ELTIF um einen Feeder-ELTIF im Sinne des Art. 2 Nr. 20 der ELTIFVerordnung handelt, muss der Master-ELTIF (Art. 2 Nr. 21 der ELTIF-Verordnung) als Private-Equity-Dachfonds in die unter Ziffer 2 Buchst. b) lit. aa) und bb) genannten Vermögensgegenstände investieren.