(1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortliche Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) der Mitglie der der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft erhält preiswerten Wohnraum möglichst unter Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten. (3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftäanlagen und Folgeeinrichtung gen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienst" leistungen. Beteiligungen sind zulässig. (4) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. 5) Die Genossenschaft strebt an, ihren Geschäftskreis auf die Steuerbefreiung nach S 5 Absatz 1 Nr. 10 KStG auszurichten. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen. Die Rechte von Mieterinnen und Mietern, die in den von der Genossenschaft zu übernehmenden/übernommenen Häusern schon vor Übernahme wohnen, bleiben hiervon unberührt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen zulassen.