Im In- und Ausland der Betrieb der Erstversicherung in allen Sparten der Sachversicherung. Die Gesellschaft kann andere Versicherungsuntemehmen und wirtschaftlich unmittelbar mit dem Betrieb der Gesellschaft zusammenhängende Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde gründen und sich daran beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, andere Bestände übernehmen und die Geschäfte anderer Versicherungsuntemehmen fortführen.