(1) die Rückversicherung, wobei die Gesellschaft lediglich bestehende Verträge oder Vertragsbestände fortführen, ändern und abwickeln sowie in der Abwicklung befindliche Verträge oder Vertragsbestände im Wege der Bestandsübertragung, durch umwandlungsrechtliche Maßnahmen oder über eine Rückversicherungslösung übernehmen kann. (2) Die Gesellschaft ist zu allen nach den jeweils anwendbaren versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern.