(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. (2) Gegenstand des Unternehmens ist a) die Durchführung friedhofsgärtnerischer und landschaftsgärtnerischer Arbeiten, b) die Verwaltung von Mitteln aus Dauergrabpflegeverträgen (Grablegate); c) der gemeinschaftliche Bezug von Betriebsmitteln aller Art d) durch geeignete Maßnahmen (Werbung, Schulung) die Mitglieder und ihren Berufsstand zu fördern.