(1) Die Genossenschaft bewirtschaftet, errichtet, veräußert, erwirbt, vermittelt und betreut Immobilien in allen Rechts- und Nutzungsformen. (2) Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (3) Daneben kann die Genossenschaft alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossenschaft zu dienen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.