1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. 2. Gegenstand des Unternehmens ist der Ein- und Verkauf aller zum Betrieb des Fleischergewerbes benötigten Waren und Artikel, Ein- und Vorrichtungen sowie die Verwertung der im Fleischerbetrieb anfallenden Produkte irgendwelcher Art. 3. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen gem. § 1 Abs. 2 GenG beteiligen. 4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.