Gegenstand dieser EWIV sind Hilfstätigkeiten im Sinne von Art 3 Satz 1 der EWG-VO 2137/85. Danach sollen die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der Mitglieder verbessert und stabilisiert werden, sowie alle jene Tätigkeiten, die mit diesem Zweck zusammenhängen und welche die Mitglieder auch als im Interesse der EWIV gelegen erachten.