ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Unternehmensgegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere - die Beratung und Vertretung in Steuersachen; - die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; - die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; - die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; - die Existenzgründungsberatung; - die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung; - die gutachterliche Tätigkeit - sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten - und die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiterer Gegenstand der Gesellschaft sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO. (2) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenden Berufsrechte (nachfolgend auch: anzuwendende Berufsrechte) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. (3) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer sind ihr nicht gestattet. (4) Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben der anzuwendenden Berufsrechte sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein Vorstand der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. Des Weiteren muss mindestens ein Vorstand, der Wirtschaftsprüfer ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). (5) Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG und Zweigniederlassungen im Sinne von § 3 Abs. 3 WPO errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach den anzuwendenden Berufsrechten erfüllt sind. (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben.