- die Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen in den Betrieben ihrer Mitglieder nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln den Erfordernissen des Marktes anzupassen, gemeinsame Verkaufsregeln aufaustellen und die Einhaltung der Rechte und Pflichten zu überwachen; - Einrichtungen vorzuhalten, die die Mitglieder zum Zwecke des Absatzes der Erzeugnisse ihrer Gartenbaubetriebe gemeinschaftlich nutzen; - der gemeinschaftliche Verkauf von Gartenbauerzeugnissen sowie die Durchführung von Warengeschäften, die im Zusammenhang mit den Betrieben des Blumengroßmarktes oder der Mitglieder der Genossenschaft stehen; - der gemeinschaftliche Bezug von Verpackungsmitteln und sonstigen Waren, die verkaufsfördernd bei der Vermarktung der von den Mitgliedern der Genossenschaft erzeugten Blumen und Zierpflanzen sind; - die Vermietung von Gebäuden, Räumlichkeiten und Standflächen.