(1) Der Verein betreibt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit die Versicherung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nach Nr. 18 a der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz (2) Gegenstand des Vereins ist zudem die Leitung der Versicherungsgruppe sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen. (3) Der Verein ist im Rahmen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Zweck des Unternehmens dienen. Er kann auch andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.