Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH oder UG. Er wird von den Gesellschaftern bestellt, leitet die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er unterliegt besonderen Sorgfalts- und Haftungspflichten.
Erklärung
Der Geschäftsführer einer GmbH wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt und ins Handelsregister eingetragen (§ 6 GmbHG). Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Er kann Gesellschafter sein (geschäftsführender Gesellschafter) oder ein externer Manager (Fremdgeschäftsführer).
Der Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 GmbHG) und haftet der Gesellschaft für Pflichtverletzungen. Besonders wichtige Pflichten sind: ordnungsgemäße Buchführung, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Einhaltung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife.
Bei der GmbH & Co. KG ist die Geschäftsführung der GmbH zugleich für die KG tätig. Bei der AG heißt das entsprechende Organ „Vorstand".
Rechtsgrundlage: §§ 6, 35, 43 GmbHG
§ 6 GmbHG regelt die Bestellung von Geschäftsführern. § 35 bestimmt die Vertretungsbefugnis. § 43 normiert die Sorgfaltspflicht und persönliche Haftung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich?
Persönliche Haftung droht bei: Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) und Steuerhinterziehung.
Weitere Glossar-Einträge
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