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StaRUG (§§ 1-102)

Praeventiever Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

Vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument ohne Insolvenzverfahren fuer Unternehmen mit drohender Zahlungsunfaehigkeit.

Was ist StaRUG-Verfahren?

Der praeventive Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit Januar 2021 in Kraft und bietet Unternehmen die Moeglichkeit, sich ausserhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Das StaRUG setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 in deutsches Recht um.

Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, die zwar drohend zahlungsunfaehig sind, aber noch nicht zahlungsunfaehig oder ueberschuldet. Der Schuldner kann einen Restrukturierungsplan erstellen, der durch gerichtliche Bestaetigung auch gegen den Willen einzelner Glaeubigergruppen durchgesetzt werden kann (Cross-Class Cram-Down). Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren – es gibt keine oeffentliche Bekanntmachung und keinen Insolvenzverwalter.

Voraussetzungen

  • 1Drohende Zahlungsunfaehigkeit (nicht bereits zahlungsunfaehig oder ueberschuldet)
  • 2Restrukturierungsplanung mit plausiblem Konzept
  • 3Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zustaendigen Gericht

Ablauf des Verfahrens

1

Krisenfrueherkennung

Die Geschaeftsfuehrung erkennt die drohende Zahlungsunfaehigkeit (Pflicht nach § 1 StaRUG) und entscheidet sich fuer die praeventive Restrukturierung.

2

Erstellung des Restrukturierungsplans

Ein Restrukturierungsplan wird erstellt, der die notwendigen Massnahmen (Forderungsverzicht, Umschuldung, Laufzeitverlaengerung) festlegt.

3

Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Das Restrukturierungsvorhaben wird beim zustaendigen Amtsgericht angezeigt. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen.

4

Planabstimmung

Die betroffenen Glaeubiger stimmen ueber den Plan ab – entweder aussergerichtlich oder in einem gerichtlichen Termin.

5

Gerichtliche Bestaetigung

Das Gericht bestaetigt den Plan. Durch den Cross-Class Cram-Down kann die Zustimmung ablehnender Gruppen ersetzt werden.

Vorteile

  • +Kein Insolvenzverfahren – keine oeffentliche Bekanntmachung
  • +Geschaeftsfuehrung behaelt volle Kontrolle
  • +Cross-Class Cram-Down gegen blockierende Glaeubiger
  • +Vertraulichkeit des Verfahrens
  • +Kein Insolvenzverwalter erforderlich

Nachteile

  • -Nur bei drohender Zahlungsunfaehigkeit (enger Anwendungsbereich)
  • -Hohe Beratungskosten (spezialisierte Kanzleien)
  • -Arbeitnehmerrechte und Pensionsforderungen nicht einbeziehbar
  • -Noch wenig Praxiserfahrung (seit 2021)

Haeufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenz?

Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzverfahren. Es gibt keine oeffentliche Bekanntmachung, keinen Insolvenzverwalter und keinen Verlust der Geschaeftsfuehrung. Es ist ein vertrauliches, vorinsolvenzliches Instrument, das nur bei drohender (nicht eingetretener) Zahlungsunfaehigkeit greift.

Koennen Arbeitnehmeransprueche vom StaRUG-Plan betroffen sein?

Nein, Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhaeltnis sind ausdruecklich vom Anwendungsbereich des StaRUG ausgenommen (§ 4 StaRUG). Ebenso sind Pensionsforderungen geschuetzt.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
StaRUG (§§ 1-102), EU-Richtlinie 2019/1023
Typische Dauer
3-12 Monate
Kosten
Beratungskosten: 30.000-200.000 EUR je nach Komplexitaet. Gerichtskosten deutlich geringer als im Insolvenzverfahren.
Zielgruppe
  • Unternehmen mit drohender Zahlungsunfaehigkeit
  • Unternehmen, die eine Insolvenz vermeiden wollen
  • Geschaeftsfuehrer mit Frueherkennungspflicht (§ 1 StaRUG)

Verwandte Verfahren

  • Schutzschirmverfahren

    Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.

  • Eigenverwaltung

    Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.

Passende Ratgeber

  • Sanierung & Restrukturierung
  • Geschaeftsfuehrer-Haftung in der Insolvenz

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