Sanierung

Vorinsolvenzliche Sanierung nach dem StaRUG

Restrukturierung ohne Insolvenz -- Restrukturierungsplan, Moratorium und Sanierungsmoderation im Überblick.

10 Min. LesezeitAktualisiert: März 2026

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) steht Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument zur Verfügung. Das StaRUG ermöglicht die Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne Insolvenzverfahren und ohne die damit verbundene öffentliche Bekanntmachung. Dieser Ratgeber erläutert die zentralen Instrumente des StaRUG und vergleicht sie mit dem insolvenzrechtlichen Schutzschirmverfahren.

1Überblick über das StaRUG

Das StaRUG setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen in deutsches Recht um. Es trat am 1. Januar 2021 als Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) in Kraft und ist im Restrukturierungsrahmengesetz (Teil 1-4 StaRUG) geregelt.

Das StaRUG bietet Unternehmen drei wesentliche Instrumente: den Restrukturierungsplan zur verbindlichen Umgestaltung von Gläubigerrechten, die Stabilisierungsanordnung (Moratorium) zum Schutz vor Vollstreckungen während der Sanierung und die Sanierungsmoderation als niedrigschwellige Verhandlungshilfe.

Kernprinzipien des StaRUG

Keine Insolvenz

Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzverfahren. Es gibt keinen Insolvenzverwalter, keine Insolvenzmasse und keine allgemeine Verfahrensöffentlichkeit

Schuldner bleibt in Kontrolle

Der Schuldner behält die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen und sein Unternehmen (Debtor-in-Possession-Prinzip)

Selektive Eingriffe

Anders als im Insolvenzplanverfahren können Eingriffe auf bestimmte Gläubigergruppen beschränkt werden -- nicht betroffene Gläubiger müssen nicht beteiligt werden

Vertraulichkeit

Das Verfahren kann weitgehend vertraulich geführt werden. Nur bei gerichtlicher Inanspruchnahme (Planbestätigung, Moratorium) erfolgt eine begrenzte Öffentlichkeit

2Anwendungsbereich des StaRUG

Das StaRUG ist anwendbar, wenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist (§ 29 Abs. 1 StaRUG i.V.m. § 18 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

Nicht anwendbar ist das StaRUG bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). In diesen Fällen besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO), die durch das StaRUG nicht suspendiert wird. Das StaRUG richtet sich zudem nur an Unternehmen -- Verbraucher sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (§ 30 Abs. 1 StaRUG).

Gestaltbare Rechtsverhältnisse

Forderungen und Sicherungsrechte von Gläubigern, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner, gruppeninterne Drittsicherheiten. Nicht gestaltbar: Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen (§ 4 StaRUG).

Zuständiges Gericht

Zuständig ist das Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG), das beim Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners angesiedelt ist. Die Landesregierungen können die Zuständigkeit bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Gerichte konzentrieren.

3Der Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des StaRUG. Er ermöglicht verbindliche Eingriffe in Gläubigerrechte, die auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden können (Cram-Down). Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 5 StaRUG).

1
Darstellender Teil (§ 6 StaRUG)

Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, der Krisenursachen, des Sanierungskonzepts und der Auswirkungen des Plans auf die Befriedigung der Gläubiger. Vergleichsrechnung: Was würden die Gläubiger ohne den Plan erhalten?

2
Gestaltender Teil (§ 7 StaRUG)

Konkrete Festlegung der Eingriffe in Gläubigerrechte: Stundung, Teilverzicht, Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap), Änderung von Sicherungsrechten. Jeder Eingriff muss hinreichend bestimmt beschrieben sein.

3
Gruppenbildung (§ 9 StaRUG)

Die Planbetroffenen sind in Gruppen einzuteilen, die nach Art und Rang der Rechte differenziert werden. Mindestens zu trennen: gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger, Anteilseigner.

4
Sanierungskonzept

Der Plan muss auf einem schlüssigen Sanierungskonzept basieren, das die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erwarten lässt. Ein bloßer Forderungsverzicht ohne operative Sanierung genügt nicht.

4Planabstimmung und gerichtliche Bestätigung

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann außergerichtlich oder im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin erfolgen (§§ 17-22 StaRUG). In jeder Gruppe muss eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der Stimmrechte dem Plan zustimmen (§ 25 Abs. 1 StaRUG).

Die gerichtliche Planbestätigung (§§ 60-72 StaRUG) ist erforderlich, um den Plan auch gegenüber überstimmten Gläubigern durchzusetzen. Das Gericht prüft insbesondere:

  • Ordnungsgemäße Gruppenbildung und Abstimmung (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
  • Minderheitenschutz: Kein Gläubiger darf schlechter gestellt werden als ohne den Plan (§ 64 Abs. 1 StaRUG -- Schlechterstellungsverbot)
  • Bei gruppenübergreifender Mehrheitsbildung (Cross-Class Cram-Down): Zustimmung der Mehrheit der Gruppen und Einhaltung der absoluten Priorität (§ 26 StaRUG)
  • Keine Erschleichung der Zustimmung durch unlautere Mittel
  • Das Sanierungskonzept ist schlüssig und die Restrukturierungsplanung tragfähig
Praxishinweis: Cross-Class Cram-Down

Der Cross-Class Cram-Down (§ 26 StaRUG) ermöglicht die Planbestätigung auch dann, wenn nicht alle Gruppen zugestimmt haben, sofern die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und die absolute Prioritätenregel eingehalten wird. Dies bedeutet: Gläubiger einer ablehnenden Gruppe dürfen nicht schlechter behandelt werden als rangtiefere Gläubiger oder Anteilseigner, die eine Leistung aus dem Plan erhalten.

5Stabilisierungsanordnung (Moratorium)

Die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49-59 StaRUG schützt den Schuldner während der Erarbeitung und Verhandlung des Restrukturierungsplans vor Vollstreckungsmaßnahmen und der Verwertung von Sicherheiten. Sie entspricht funktional dem Automatic Stay des US-amerikanischen Chapter 11.

Vollstreckungssperre (§ 49 Abs. 1 Nr. 1)

Das Gericht kann anordnen, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Dies umfasst Pfändungen, Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen.

Verwertungssperre (§ 49 Abs. 1 Nr. 2)

Gläubiger können daran gehindert werden, Sicherungsrechte an Gegenständen des Schuldners zu verwerten. Dies schützt insbesondere vor der Verwertung sicherungsübereigneter Maschinen, verpfändeter Vorräte oder abgetretener Forderungen.

Die Stabilisierungsanordnung ist zunächst auf drei Monate befristet und kann auf insgesamt acht Monate verlängert werden (§ 51 Abs. 2 StaRUG). Voraussetzung für den Erlass ist, dass die Anordnung erforderlich ist, um die Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungskonzepts zu wahren. Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass ein aussichtsreiches Restrukturierungskonzept vorliegt.

Während der Stabilisierungsanordnung bestehen Pflichten des Schuldners: Er muss die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren, das Vermögen des Unternehmens erhalten und darf keine den Restrukturierungserfolg gefährdenden Handlungen vornehmen (§ 32 StaRUG). Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der die Einhaltung dieser Pflichten überwacht.

6Sanierungsmoderation

Die Sanierungsmoderation (§§ 94-100 StaRUG) ist ein niedrigschwelliges Instrument, das unterhalb des formellen Restrukturierungsplanverfahrens angesiedelt ist. Das Restrukturierungsgericht bestellt auf Antrag des Schuldners einen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirkt.

Merkmale der Sanierungsmoderation

Gerichtliche Bestellung

Das Restrukturierungsgericht bestellt den Moderator auf Antrag des Schuldners. Der Moderator muss die persönliche und fachliche Eignung besitzen (§ 95 StaRUG)

Vermittlungsfunktion

Der Moderator vermittelt zwischen Schuldner und Gläubigern. Er hat keine Befugnis, bindende Entscheidungen zu treffen oder in Gläubigerrechte einzugreifen

Sanierungsvergleich

Ziel ist der Abschluss eines Sanierungsvergleichs, der vom Gericht bestätigt werden kann (§ 97 StaRUG). Der bestätigte Vergleich hat die Wirkung eines Vollstreckungstitels

Vertraulichkeit

Die Sanierungsmoderation ist vertraulich. Die Bestellung des Moderators wird nicht öffentlich bekannt gemacht

Die Sanierungsmoderation eignet sich besonders für Fälle, in denen eine einvernehmliche Lösung mit einer überschaubaren Zahl von Gläubigern möglich erscheint. Sie ist deutlich kostengünstiger als ein Restrukturierungsplanverfahren und vermeidet die Förmlichkeiten der Planabstimmung und gerichtlichen Bestätigung.

7Vergleich zum Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist ein insolvenzrechtliches Sanierungsinstrument, das seit dem ESUG 2012 zur Verfügung steht. Es setzt im Gegensatz zum StaRUG einen Insolvenzantrag voraus und findet im Rahmen einer Eigenverwaltung statt.

StaRUG

Kein Insolvenzantrag erforderlich. Schuldner behält volle Kontrolle. Selektive Eingriffe in Gläubigerrechte möglich. Keine Insolvenzanfechtung. Keine öffentliche Bekanntmachung (grundsätzlich). Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit. Kein Sachwalter.

Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Insolvenzantrag erforderlich. Sachwalter wird bestellt. Alle Gläubiger sind betroffen. Insolvenzanfechtung möglich. Öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Frist: drei Monate für Planvorlage.

Die Wahl zwischen StaRUG und Schutzschirmverfahren hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das StaRUG ist vorzuziehen, wenn Vertraulichkeit wichtig ist, nur wenige Gläubigergruppen betroffen sind und die Insolvenzanfechtung nicht benötigt wird. Das Schutzschirmverfahren bietet dagegen den Vorteil, dass es auch bei bereits eingetretener Überschuldung zulässig ist, alle Gläubiger einbezieht und die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung eröffnet.

8Praxiserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Seit dem Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 sind die Fallzahlen kontinuierlich gestiegen, bleiben aber hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Die Praxis zeigt, dass das StaRUG vor allem von mittelständischen und größeren Unternehmen genutzt wird, die über die notwendigen Ressourcen für die Erstellung eines Restrukturierungsplans verfügen.

  • Die Vertraulichkeit des Verfahrens wird von Schuldnern als wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren geschätzt
  • Die Möglichkeit selektiver Eingriffe ermöglicht maßgeschneiderte Sanierungslösungen, die nur die betroffenen Gläubigergruppen belasten
  • Die Stabilisierungsanordnung hat sich als wirksames Instrument erwiesen, um Verhandlungsdruck aufzubauen
  • Die Sanierungsmoderation wird bislang selten genutzt, da viele Berater das Restrukturierungsplanverfahren bevorzugen
  • Die Gerichte entwickeln zunehmend Routine im Umgang mit StaRUG-Verfahren, was die Verfahrenssicherheit erhöht

Die Geschäftsleiterpflichten im Zusammenhang mit dem StaRUG verdienen besondere Beachtung. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmen, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen und bei Erkennung geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement sind öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann.

Fazit

Das StaRUG hat die Sanierungslandschaft in Deutschland um ein wichtiges vorinsolvenzliches Instrument erweitert. Die Möglichkeit, Gläubigerrechte ohne Insolvenzverfahren umzugestalten, die Vertraulichkeit des Verfahrens und die Möglichkeit selektiver Eingriffe machen das StaRUG zu einer attraktiven Alternative zum Insolvenzplanverfahren und zum Schutzschirmverfahren. Unternehmen in einer frühen Krisenphase sollten die Optionen des StaRUG frühzeitig prüfen, um den optimalen Sanierungsweg zu wählen.

Tipp

Prüfen Sie bei ersten Anzeichen einer finanziellen Schieflage, ob ein StaRUG-Verfahren in Frage kommt -- je früher die Sanierung beginnt, desto größer sind die Erfolgschancen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist das StaRUG und wann ist es anwendbar?

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz in deutsches Recht um. Es bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist das StaRUG nicht mehr anwendbar -- dann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Das StaRUG richtet sich an Unternehmen jeder Rechtsform, nicht an Verbraucher.

Was ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des StaRUG. Er ermöglicht es dem Schuldner, Forderungen von Gläubigern ohne deren individuelle Zustimmung umzustrukturieren -- etwa durch Stundung, Teilverzicht oder Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap). Der Plan muss einen darstellenden Teil (wirtschaftliche Situation, Sanierungskonzept) und einen gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in Gläubigerrechte) enthalten. Die betroffenen Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab. Bei Zustimmung der erforderlichen Mehrheiten kann das Gericht den Plan bestätigen, wodurch er auch für überstimmte Gläubiger bindend wird.

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist ein insolvenzrechtliches Instrument: Es setzt einen Insolvenzantrag voraus und findet im Rahmen einer Eigenverwaltung statt. Das StaRUG hingegen ermöglicht eine Sanierung vollständig außerhalb des Insolvenzverfahrens. Weitere Unterschiede: Im StaRUG behält der Schuldner die volle Verfügungsgewalt, während im Schutzschirmverfahren ein Sachwalter bestellt wird. Das StaRUG erlaubt selektive Eingriffe nur in bestimmte Gläubigergruppen, während das Insolvenzplanverfahren alle Gläubiger erfasst. Dafür bietet das StaRUG keine Möglichkeit zur Insolvenzanfechtung oder zur Kündigung von Verträgen nach Insolvenzrecht.

Was ist eine Stabilisierungsanordnung (Moratorium) nach dem StaRUG?

Die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49-59 StaRUG ist ein gerichtlich angeordnetes Moratorium, das den Schuldner vorübergehend vor Vollstreckungsmaßnahmen und der Verwertung von Sicherheiten schützt. Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Schuldners erlassen, wenn sie zur Wahrung der Aussichten auf die Planbestätigung erforderlich ist. Die Stabilisierungsanordnung ist zunächst auf drei Monate befristet und kann auf maximal acht Monate verlängert werden. Während der Anordnung dürfen betroffene Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen.