Verfahrensdetails
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Antrag
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Aufhebung
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Veröffentlichungen (6)
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wird
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nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
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wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht,
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wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht,
Unternehmensdaten
Handelsregister
Standort
Düsseldorf