Bei einer Insolvenz mit Betriebsänderung -- etwa Betriebsstilllegung, Massenentlassung oder Betriebsverlagerung -- haben die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Sozialplan. Im Insolvenzverfahren gelten jedoch besondere Regeln: Der Gesetzgeber hat in den §§ 120-128 InsO Sondervorschriften geschaffen, die den Sozialplan zugunsten der übrigen Gläubiger begrenzen. Dieser Ratgeber erklärt die Besonderheiten.
1Interessenausgleich im Insolvenzverfahren
Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie einer geplanten Betriebsänderung (§ 112 BetrVG). Auch im Insolvenzverfahren besteht die Pflicht, einen Interessenausgleich zu versuchen. Der Insolvenzverwalter darf die Betriebsänderung nicht ohne vorherigen Versuch einer Einigung mit dem Betriebsrat durchführen.
Kommt kein Interessenausgleich zustande, kann jede Seite den Präsident des Landesarbeitsgerichts um Vermittlung bitten (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Scheitert auch die Vermittlung, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Im Insolvenzverfahren tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers.
Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
Vollständige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit -- häufigster Fall in der Insolvenz
Erhebliche Verkleinerung des Betriebs, insbesondere Massenentlassungen (mehr als 5 % der Belegschaft)
Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile an einen anderen Standort
Aufspaltung des Betriebs oder Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb
Im Unterschied zur Lage außerhalb der Insolvenz hat der Insolvenzverwalter ein beschleunigtes Verfahrensrecht: Er kann drei Wochen nach Verhandlungsbeginn die Einigungsstelle anrufen, wenn keine Einigung über den Interessenausgleich erzielt wird (§ 122 Abs. 1 InsO). Diese verkürzte Frist soll verhindern, dass die Verhandlungen die wirtschaftlich notwendige Betriebsänderung unzumutbar verzögern.
2Begrenzung des Sozialplans (§ 123 InsO)
Die zentrale Besonderheit des Sozialplans in der Insolvenz ist die gesetzliche Begrenzung der Sozialplanleistungen. § 123 InsO sieht eine Doppelbegrenzung vor, um die Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger zu schützen.
Volumenbegrenzung (§ 123 Abs. 1 InsO)
Der Gesamtbetrag aller Sozialplanleistungen darf maximal ein Drittel der Masse betragen, die ohne den Sozialplan zur Verteilung an die ungesicherten Gläubiger zur Verfügung stehen würde. Bei einer Verteilungsmasse von 3 Mio. Euro beträgt die Obergrenze des Sozialplans also 1 Mio. Euro.
Individualbegrenzung (§ 123 Abs. 2 InsO)
Die individuelle Abfindung pro Arbeitnehmer darf 2,5 Monatsvergütungen (Bruttolohn) nicht übersteigen. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro beträgt die maximale Abfindung somit 10.000 Euro -- unabhängig von Betriebszugehörigkeit oder Alter.
Die Einigungsstelle ist an beide Grenzen gebunden, wenn sie den Sozialplan aufstellt (§ 123 Abs. 1 und 2 InsO). Der freiwillig zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarte Sozialplan kann theoretisch höhere Beträge vorsehen, was aber selten vorkommt, da der Verwalter die Interessen der Gläubiger wahren muss.
Der Sozialplananspruch hat im Insolvenzverfahren den Rang einer Masseverbindlichkeit (§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das bedeutet, dass Sozialplanansprüche zwar vorrangig vor den einfachen Insolvenzforderungen bedient werden, jedoch hinter den Kosten des Verfahrens und den sonstigen Masseverbindlichkeiten (z. B. laufende Gehälter, Miete nach Eröffnung) zurückstehen.
Die Berechnung der Verteilungsmasse für die Volumenbegrenzung ist in der Praxis komplex. Abzuziehen sind sämtliche Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Absonderungsrechte. Häufig fällt die tatsächlich verfügbare Masse geringer aus als anfänglich geschätzt, was die Sozialplanleistungen weiter reduziert.
3Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat bleibt auch im Insolvenzverfahren bestehen und behält sämtliche Mitbestimmungsrechte. Er ist der zentrale Verhandlungspartner des Insolvenzverwalters bei Betriebsänderungen. Seine Aufgaben im Insolvenzverfahren umfassen:
Der Betriebsrat verhandelt mit dem Insolvenzverwalter über das Ob und Wie der Betriebsänderung. Er kann keine Betriebsänderung verhindern, aber auf sozialverträgliche Gestaltung drängen.
Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Sozialplan (§ 112 BetrVG). Er verhandelt die Höhe der Abfindungen, die Verteilungskriterien und weitere Sozialplanleistungen.
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anzuhören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Anhörungsfrist beträgt eine Woche bei außerordentlichen, drei Tage bei ordentlichen Kündigungen.
Bei Massenentlassungen (§ 17 KSchG) muss der Insolvenzverwalter den Betriebsrat konsultieren und die Agentur für Arbeit informieren. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist der Anzeige beizufügen.
Der Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Maßnahmen unterrichten (§ 111 Satz 1 BetrVG) und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit ihm beraten.
Der Betriebsrat hat zudem ein Informationsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter. Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG kann er Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, den Stand des Insolvenzverfahrens und geplante Maßnahmen verlangen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Betriebsrat umfassend zu informieren.
4Namensliste und erleichterter Kündigungsschutz (§ 125 InsO)
Eine zentrale Besonderheit des Insolvenzarbeitsrechts ist die Namensliste nach § 125 InsO. Wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer vereinbaren, ergeben sich erhebliche Erleichterungen beim Kündigungsschutz.
Wirkungen der Namensliste
Es wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Der Arbeitnehmer muss das Gegenteil beweisen.
Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Dies senkt die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erheblich.
Der Insolvenzverwalter hat eine deutlich stärkere Position in Kündigungsschutzprozessen -- die meisten Klagen werden abgewiesen oder durch Vergleich mit reduzierter Abfindung beigelegt.
Die Kündigungsfrist ist im Insolvenzverfahren ebenfalls verkürzt: Gemäß § 113 InsO beträgt die maximale Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit, die normalerweise bis zu sieben Monate Kündigungsfrist hätten (§ 622 Abs. 2 BGB). Der gekündigte Arbeitnehmer kann jedoch Schadenersatz als Insolvenzforderung geltend machen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an die Namensliste in mehreren Entscheidungen konkretisiert: Die Liste muss die betroffenen Arbeitnehmer namentlich benennen, die Betriebsänderung genau bezeichnen und vom Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter unterzeichnet sein (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012, 2 AZR 352/11).
5Transfergesellschaft als Alternative
Eine Transfergesellschaft (auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, BQG) ist eine Alternative oder Ergänzung zum klassischen Sozialplan. Statt einer Abfindungszahlung wechseln die betroffenen Arbeitnehmer per dreiseitigem Vertrag in die Transfergesellschaft.
Vorteile für Arbeitnehmer
- Keine Arbeitslosigkeit -- nahtloser Übergang
- Qualifizierungsmaßnahmen und Bewerbungscoaching
- Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Transferkurzarbeitergeld: 60-67 % des Nettolohns
Vorteile für die Insolvenzmasse
- Geringere Kosten als Sozialplanabfindungen
- Kürzere Kündigungsfristen durch Aufhebungsvertrag
- Weniger Kündigungsschutzklagen
- BA übernimmt Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
Die Finanzierung der Transfergesellschaft erfolgt überwiegend durch die Bundesagentur für Arbeit in Form von Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Der bisherige Arbeitgeber bzw. die Insolvenzmasse muss die sogenannten Remanenzkosten tragen -- das sind die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteile), die während der Transferzeit anfallen. Häufig werden die Remanenzkosten durch den Sozialplan finanziert.
In der Praxis wird die Transfergesellschaft häufig im Sozialplan vereinbart. Die Arbeitnehmer schließen einen Aufhebungsvertrag mit dem insolventen Unternehmen und einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Die Laufzeit beträgt üblicherweise 12 Monate.
6Masseunzulänglichkeit und Sozialplan
Zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO), bedeutet dies, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Dies hat gravierende Auswirkungen auf den Sozialplan.
Sozialplanansprüche sind zwar Masseverbindlichkeiten, stehen aber in der Rangfolge hinter den Verfahrenskosten (§ 54 InsO), den Masseverbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters (§ 55 InsO) und den Masseverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen. In der Praxis führt Masseunzulänglichkeit daher häufig zum vollständigen Ausfall der Sozialplanansprüche.
- Verfahrenskosten (§ 54 InsO) werden zuerst bedient -- Gerichtskosten und Verwaltervergütung
- Masseverbindlichkeiten aus laufenden Verträgen (Gehälter, Miete) haben Vorrang vor Sozialplanansprüchen
- Die Sozialplanforderungen werden nur anteilig befriedigt, wenn nach Bedienung aller vorrangigen Verbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist
- Der BGH hat entschieden, dass Sozialplanansprüche im Rang nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO stehen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, IX ZR 201/13)
Wenn der Sozialplan aufgrund von Masseunzulänglichkeit ausfällt, bleibt den Arbeitnehmern zumindest das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III: Die Agentur für Arbeit übernimmt die offenen Nettolöhne für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung gestellt werden.
7Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, sollten folgende Schritte beachten:
Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Die Frist beträgt zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Lassen Sie eine erhaltene Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
Informieren Sie sich beim Betriebsrat über den Stand der Sozialplanverhandlungen und Ihre individuellen Ansprüche.
Prüfen Sie sorgfältig, ob ein Wechsel in die Transfergesellschaft für Sie persönlich vorteilhaft ist -- insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Vermittlungschancen.
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend (§ 38 SGB III).
Fazit
Der Sozialplan in der Insolvenz unterliegt erheblichen Einschränkungen: Die Doppelbegrenzung des § 123 InsO limitiert sowohl das Gesamtvolumen als auch die individuelle Abfindung. Die Namensliste nach § 125 InsO schwächt den Kündigungsschutz erheblich. Für Arbeitnehmer ist die Transfergesellschaft oft die bessere Alternative, da sie Qualifizierung und Vermittlung bietet. In jedem Fall ist eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung und die enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat entscheidend.
Tipp
Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber von einer Insolvenz betroffen ist, um frühzeitig Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu sichern.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wie hoch darf die Abfindung im Sozialplan bei Insolvenz maximal sein?
Gemäß § 123 Abs. 1 InsO darf der Gesamtbetrag aller Sozialplanleistungen im Insolvenzverfahren maximal ein Drittel der Insolvenzmasse betragen, die ohne den Sozialplan zur Verteilung an die ungesicherten Gläubiger zur Verfügung stünde. Zudem ist die individuelle Abfindung nach § 123 Abs. 2 InsO auf maximal 2,5 Monatsvergütungen (Brutto) begrenzt. Diese Doppelbegrenzung soll sicherstellen, dass die Interessen der übrigen Gläubiger gewahrt bleiben.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Insolvenz?
Der Betriebsrat bleibt auch im Insolvenzverfahren im Amt und behält seine Mitbestimmungsrechte. Bei geplanten Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) muss der Insolvenzverwalter den Betriebsrat beteiligen und einen Interessenausgleich versuchen. Der Betriebsrat verhandelt den Sozialplan und kann bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle anrufen. Bei der Kündigung einzelner Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören.
Was ist eine Transfergesellschaft und wer bezahlt sie?
Eine Transfergesellschaft (auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, BQG) übernimmt von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer in ein befristetes Arbeitsverhältnis (meist 12 Monate). Während dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit (§ 111 SGB III) in Höhe von 60-67 % des Nettolohns. Der bisherige Arbeitgeber oder die Insolvenzmasse finanziert ggf. Aufstockungsbeträge und Remanenzkosten (Sozialversicherungsbeiträge).
Was passiert mit dem Sozialplan bei Masseunzulaenglichkeit?
Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) können Sozialplanansprüche in der Regel nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Sozialplanforderungen sind zwar Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO), rangieren aber nach den Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten. In der Praxis führt Masseunzulänglichkeit häufig dazu, dass Sozialplanansprüche vollständig ausfallen.