Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern ausstehende Lohnansprüche für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz ersetzt. Es schützt Beschäftigte vor Lohnausfall bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
1Was ist Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld ist eine gesetzlich geregelte Sozialleistung nach § 165 SGB III. Es sichert Arbeitnehmer ab, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und ausstehende Löhne oder Gehälter nicht mehr zahlen kann.
Das Insolvenzgeld deckt die ausstehenden Nettolohnansprüche der letzten drei Monate vor dem sogenannten Insolvenzereignis. Finanziert wird es über die Insolvenzgeldumlage, die allein von den Arbeitgebern getragen wird.
Insolvenzereignisse nach § 165 SGB III
Gerichtsbeschluss zur Verfahrenseröffnung
Das Gericht weist den Antrag ab, weil nicht genug Masse vorhanden ist
Der Betrieb wird ohne Insolvenzantrag eingestellt, wenn kein Insolvenzverfahren beantragt wurde
2Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren und denen zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses offene Lohnansprüche zustehen.
Anspruch haben insbesondere:
- Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
- Auszubildende
- Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber)
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Arbeitnehmerähnliche Personen
Keinen Anspruch haben in der Regel Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind, sowie freie Mitarbeiter und Selbstständige, da sie keine Arbeitnehmereigenschaft besitzen.
3Höhe des Insolvenzgeldes
Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für den Insolvenzgeldzeitraum zusteht. Es wird jedoch nach oben begrenzt.
Berechnungsgrundlage
Das ausstehende Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherung)
Obergrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2025: 7.550 EUR/Monat West, 7.450 EUR/Monat Ost)
Zum Insolvenzgeld gehören auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sofern diese im Insolvenzgeldzeitraum fällig waren. Nicht umfasst sind hingegen Ansprüche, die erst nach dem Insolvenzereignis entstehen.
4Antragstellung bei der Agentur für Arbeit
Der Antrag auf Insolvenzgeld wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Der Insolvenzverwalter stellt in der Regel eine Bescheinigung über die offenen Lohnansprüche aus.
Der Insolvenzverwalter erstellt eine Bescheinigung über Ihre offenen Lohnansprüche (Insolvenzgeldbescheinigung).
Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld aus. Formulare erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit oder online.
Reichen Sie den Antrag zusammen mit der Bescheinigung, Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweisen ein.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel einige Wochen. Das Insolvenzgeld wird direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist verfällt der Anspruch – eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
5Insolvenzgeldzeitraum
Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet hat.
Beispiel: Berechnung des Zeitraums
Insolvenzereignis: 15. März 2025 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Insolvenzgeldzeitraum: 15. Dezember 2024 bis 14. März 2025
Für diesen Zeitraum ausstehende Nettolöhne werden als Insolvenzgeld erstattet.
Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis beendet, verschiebt sich der Insolvenzgeldzeitraum entsprechend auf die letzten drei Monate vor der Beendigung.
6Sonderfälle
Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Insolvenzgeld wird nur für Ansprüche vor dem Übergang gezahlt – der neue Arbeitgeber haftet für spätere Lohnansprüche.
Teilzahlungen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber im Insolvenzgeldzeitraum teilweise Lohn gezahlt, wird nur der ausstehende Restbetrag als Insolvenzgeld erstattet. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.
Vorfinanzierung durch Banken
Arbeitnehmer können ausstehende Löhne auch durch eine Bank vorfinanzieren lassen. Die Bank tritt in die Insolvenzgeldansprüche ein und wird nach Bewilligung direkt von der Agentur für Arbeit ausbezahlt. Dies ermöglicht eine schnellere Auszahlung, da der Antragsprozess Zeit in Anspruch nehmen kann.
Fazit
Das Insolvenzgeld ist eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Es deckt bis zu drei Monate ausstehende Nettolöhne ab. Entscheidend ist, die Antragsfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis nicht zu versäumen.
Tipp
Prüfen Sie auf InsolvenzIndex, ob Ihr Arbeitgeber von einem Insolvenzverfahren betroffen ist, und handeln Sie frühzeitig.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wie lange wird Insolvenzgeld gezahlt?
Insolvenzgeld wird für maximal 3 Monate (den sogenannten Insolvenzgeldzeitraum) gezahlt. Dieser umfasst die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Betriebseinstellung).
Wo beantrage ich Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld wird bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Den Antrag können Sie dort persönlich, schriftlich oder online über die Website der Bundesagentur für Arbeit stellen. Wichtig: Die Antragsfrist beträgt 2 Monate nach dem Insolvenzereignis.
Wird Insolvenzgeld auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, Insolvenzgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es handelt sich um zwei verschiedene Leistungen. Das Insolvenzgeld ersetzt ausstehende Lohnansprüche, während das Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt nach Jobverlust sichert.
Haben Mini-Jobber Anspruch auf Insolvenzgeld?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld. Voraussetzung ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis bestand und offene Lohnforderungen für den Insolvenzgeldzeitraum existieren.